Gericht verneint Tötungsvorsatz
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte in der Nacht vom 08.08.2017 auf den 09.08.2017 den 13 Monate alten Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin so heftig geschüttelt hat, dass dieser am 12.08.2017 an den Folgen des Schüttelns verstorben ist. Einen Tötungsvorsatz des Angeklagten hat die Kammer nicht festgestellt. Es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen habe. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte dem Kleinkind aber vorsätzlich Verletzungen mit tödlichen Folgen zugefügt, sodass eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge – nicht lediglich wegen fahrlässiger Tötung – erfolgt ist.
Motiv ungeklärt geblieben
Das Motiv der Tat konnte nach den Ausführungen der Kammer in der Urteilsbegründung nicht sicher festgestellt werden. Ob der Angeklagte das Kind schüttelte, weil er über das unruhige Verhalten des Kindes die Nerven verloren habe oder ob er über die verspätete Rückkehr seiner Lebensgefährtin wütend gewesen sei, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben.
Obhut und Fürsorge für Kind bewusst übernommen
Bei der Strafzumessung habe das Gericht zugunsten des Angeklagten den Umstand gewertet, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist, den Vorwurf des Schüttelns eingeräumt und sich reuig gezeigt hat. Zulasten des Angeklagten habe die Kammer dagegen gewertet, dass er bewusst die Obhut und Fürsorge für das Kind übernommen hat und dass das Kleinkind ihm schutzlos ausgeliefert war. Auf dieser Grundlage hat das Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von acht Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Für den Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge sieht das Gesetz einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.