LG Oldenburg: Keine fiktive Schadensabrechnung mehr nach Reparatur des Fahrzeugs

BGB §§ 249 S. 2, 251, 275 I

Die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des kleinen Schadenersatzanspruchs im Werkvertragsrecht (Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, BeckRS 2018, 2537) ist nach einem Urteil des Landgerichts Oldenburg auf das Haftungsrecht des Straßenverkehrs übertragbar, so dass Reparaturkosten nicht mehr fiktiv abgerechnet werden dürfen, wenn das Fahrzeug vom Geschädigten bereits repariert wurde. Dogmatischen Bedenken im Hinblick auf den Wortlaut des § 249 Satz 2 BGB sei dadurch Rechnung zu tragen, dass jedenfalls bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht § 249 Abs. 2 BGB, sondern § 251 BGB angewendet werde, auch wenn die Unmöglichkeit der Naturalrestitution auf Dispositionen (Fahrzeugreparatur) des Geschädigten beruhe.

LG Oldenburg, Urteil vom 14.06.2019 - 1 O 2175/18, BeckRS 2019, 23137

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 21/2019 vom 24.10.2019

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Straßenverkehrsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Straßenverkehrsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Straßenverkehrsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Taxiunternehmerin, begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Fahrzeug, dessen Fahrer nach der Regel Rechts-vor-Links Vorfahrt hatte, angefahren und das Fahrzeug beschädigt wurde. Die Beklagte hatte die Vorfahrt missachtet.

Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte vorprozessual. Die Klägerin ließ das Fahrzeug vollständig reparieren. Sie hatte ein Gutachten in Auftrag gegeben. Auf dessen Basis rechnete sie sodann fiktiv ab, einschließlich Nutzungsausfall, Wertminderung und Sachverständigenkosten. Von der so ermittelten Forderung zog sie den von der beklagten Haftpflichtversicherung vorab bezahlten Betrag ab und machte die Differenz beim Landgericht geltend.

Das Gericht wies in einer vorbereitenden Verfügung darauf hin, dass fiktiv nicht mehr abgerechnet werden könne, weil die Klägerin in der Zwischenzeit ja, wie sie selbst vorträgt, «vollständig» repariert habe. Damit sei keine freie Wahl zwischen Restitution (§ 249) und Kompensation (§ 251 BGB)  mehr möglich.

Die Klagepartei verwies auf die Rechtsprechung des BGH: Es könne «immer» fiktiv abgerechnet werden.

Rechtliche Wertung 

Das Gericht ist bei der von ihm geäußerten Meinung verblieben: Die Klage wurde abgewiesen.

Die Kammer vertiefte ihre Bedenken gegen die Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Schadenabrechnung und verwies vor allem darauf, dass in letzter Zeit erhebliche Kritik an dieser Rechtsprechung geäußert worden sei (z.B. LG Darmstadt 20.03.2019 – 23 O 132/17, SVR 2019, 264). Auch der BGH selbst in der Gestalt seines 7. Senats habe im Werkvertragsrecht die bisherige fiktive Schadenberechnungslinie aufgegeben und auf das solch fiktiver Schadenabrechnung immanente Bereicherungsverbot verwiesen (Urteil 22.02.2018 – VII ZR 46/17, NJW 2018, 1463).

Praxishinweis

Die Entscheidung wird hier vorgestellt, weil die fiktive Schadenberechnung mehr und mehr ins Gerede gekommen ist. Zu all den im hier vorgestellten Urteil vorgetragenen Argumenten muss auch die zeitliche Abfolge nach einem Unfall berücksichtigt werden: Im Moment der Kollision steht fest, dass ein Schaden entstanden ist. Wie hoch dieser Schaden allerdings ist, kann erst nach einer Rechnung oder nach einem Gutachten festgestellt werden. Dann allerdings – falls bereits repariert wurde – ist die Möglichkeit der fiktive Abrechnung schwer verständlich, denn die Höhe des Schadens steht ja fest. Wird also die Lehre des vorverlagerten Schadenbegriffs aufgegeben? Dem Verkehrsrechtler jedenfalls stehen noch spannende Urteile bevor.

Redaktion beck-aktuell, 30. Oktober 2019.

Mehr zum Thema