Kein Schadensersatz für kurzfristige Zulassung zum Weihnachtsmarkt in der Pandemie

Schuldet die Stadt als Veranstalterin eines Weihnachtsmarktes den Ersatz entgangenen Gewinns, wenn dem Standbetreiber eine Marktteilnahme aufgrund einer kurzfristigen Zusage der Stadt nicht mehr möglich war? Diese Frage war nun Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem OLG Oldenburg.

Geklagt hatte ein Marktstandbetreiber aus dem Landkreis Osnabrück, der sich um einen Standplatz auf dem Osnabrücker Weihnachtsmarkt 2021 beworben hatte. Ob der Weihnachtsmarkt stattfinden würde, war wegen den Unwägbarkeiten der Corona-Pandemie lange unklar. Die Stadt hatte sämtliche Standbetreiber Ende September 2021 in einer schriftlichen "Absichtserklärung" auf diese Problematik hingewiesen. Man plane zwar so, als dürfe der Weihnachtsmarkt durchgeführt werden. Das Vorhaben und die ausstehenden Vertragsabschlüsse stünden jedoch unter dem Vorbehalt einer pandemiebedingten Absage.

Letztlich konnte der Weihnachtsmarkt stattfinden und die Stadt unterbreitete dem Standbetreiber eine Woche vor Marktbeginn ein verbindliches Teilnahmeangebot, das dieser ablehnte. Er verwies auf den für den Wareneinkauf und die Personalbeschaffung erforderlichen Zeitvorlauf von mehreren Wochen. Im kurzfristigen Vorgehen der Stadt sah er eine Pflichtverletzung und machte Schadensersatz geltend.

Unsicherheit ist Teil des unternehmerischen Risikos

Das LG hatte Schadensersatz verwehrt. Nach einem schriftlichen Hinweis des OLG Oldenburg hat der Standbetreiber seine gegen das LG-Urteil eingelegte Berufung zurückgenommen. Damit ist die LG-Entscheidung nun rechtskräftig. Nach dieser musste die Stadt angesichts der besonderen Situation im Herbst 2021 auch mit Blick auf etwaige Vorbereitungszeiten keinen früheren Vertragsabschluss anbieten. Weil die Stadt bis zuletzt mit der Verhängung von Corona-Beschränkungen durch die Bundesregierung rechnen musste, stellte die kurzfristige Entscheidung angesichts der offenen Kommunikation der Behörde keine Pflichtverletzung dar.

Eine frühere verbindliche Zusage war der Stadtverwaltung auch deshalb nicht zumutbar, weil sie sich bei einer späteren Absage des Marktes schadensersatzpflichtig hätte machen können. Der Standbetreiber habe nach der Ankündigung im September 2021 frei entscheiden können, ob er sich vorsorglich auf den Weihnachtsmarkt vorbereiten oder zunächst die finale Entscheidung der Behörde abwarten will. Die mit der Entscheidung verbundenen Unsicherheiten seien Teil des unternehmerischen Risikos, das der Kläger zu tragen habe.

OLG Oldenburg

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2023.