Einwurf eines Kfz-Schlüssels in Werkstattbriefkasten nicht immer grob fahrlässig

Es ist nicht ohne Weiteres grob fahrlässig, den Schlüssel eines Fahrzeugs am Sonntag in den Briefkasten einer Werkstatt einzuwerfen. Wird das Fahrzeug gestohlen, so kann die Kaskoversicherung je nach den Umständen des Einzelfalls dazu verpflichtet sein, den Schaden ersetzen. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden.

Schlüsseleinwurf dem Grunde nach grob fahrlässig

Zwar sei der Versicherer nach § 28 Abs. 2 VVG auch bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers konnte das LG jedoch nicht feststellen. Zwar könne das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses im Grunde den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen kann. Dieser Grundsatz gelte aber nicht ohne Weiteres.

Umstände des Einzelfalls entscheidend

Ausschlaggebend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles, sodass es darauf ankomme, ob es für jeden einleuchtend und ersichtlich ist, dass ein in den Briefkasten eingeworfener Schlüssel im konkreten Einzelfall leicht wieder herausgezogen werden könne, und ob sonstige äußere Umstände den Verdacht aufkommen lassen müssen, der Schlüssel sei dort nicht sicher und dem Zugriff Dritter leicht ausgesetzt. Solche Umstände hätten im entschiedenen Fall jedoch nicht vorlgelegen.

Örtlichkeit des Briefkastens schien sicher

Denn der Briefkasten habe sich im direkten Eingangsbereich des Autohauses befunden, führt das LG aus. Dieser habe zurückgesetzt hinter den Schaufenstern der Ausstellung gelegen und sei somit in das Gebäude hineingezogen gewesen. Die rings um das Haus laufende Überdachung sei weit nach vorn hinausgeragt und habe über dem Eingangsbereich etwa die doppelte Tiefe gehabt. Seitlich in diesem Eingangsbereich habe sich der Briefkasten befunden. Aufgrund der Örtlichkeiten habe der Eindruck bestanden, als befinde sich der Briefkasten in einem geschützten Bereich.

Auch Briefkasten machte "guten“ Eindruck

Auch der Briefkasten selbst sah laut Gericht von außen so aus, als sei er tief, sodass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile weit nach unten fielen und man diese von außen nicht erreichen und herausholen könne. Der Briefkasten habe zudem stabil ausgesehen, als sei er nicht leicht aufzubrechen. Das LG kam deshalb zu dem Schluss, dass bei diesem äußeren Bild dem Kläger keine Bedenken kommen mussten, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde. Dieser habe auch angegeben, dass er darauf geachtet habe, dass der Schlüssel nach unten fällt.

LG Oldenburg

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2021.