Kläger erwarb 2014 abgasmanipulierten Skoda
Der Kläger kaufte 2014 für 14.600 Euro einen gebrauchten Skoda, der mit einem manipulierten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgerüstet ist. Bis zur mündlichen Verhandlung fuhr er mit dem Fahrzeug 87.846 Kilometer. Der Kläger erhob 2020 Klage gegen Volkswagen und forderte aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung die Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs. VW lehnte dies ab und berief sich unter anderem auf Verjährung.
LG: Ansprüche bei Klageerhebung 2020 noch nicht verjährt
Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben und VW zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Dabei hat es sich der Rechtsprechung des BGH angeschlossen und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bejaht. Der Anspruch sei 2020 auch noch nicht verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe frühestens mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen begonnen. Vorher hätten Betroffene noch keine Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt, da VW bestritten habe, dass ihr Vorstand oder der für eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommende Personenkreis von der Abgasmanipulation wusste. Aufgrund der zahlreichen veröffentlichten Urteile, die im Laufe des Jahres 2017 gegen VW ergangen seien, habe VW-Kunden aber bewusst werden müssen, dass ihnen ein rechtlicher Anspruch entstanden sein könnte. Eine Verjährung sei somit zumindest vor Ablauf des Jahres 2020 nicht eingetreten.
Kein Anspruch auf Deliktszinsen
Der Kläger müsse sich aber eine höhere Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. In die Berechnung einzustellen seien die gefahrenen Kilometer bis zur mündlichen Hauptverhandlung und nicht nur bis zur Klageerhebung. Auch habe er keinen Anspruch auf Deliktszinsen aus § 849 BGB. Der Kläger habe mit dem Geld gerade einen Pkw erwerben wollen. Er hätte das Geld daher ohnehin nicht anders nutzen können, so das LG.