Schwerbehinderten Sohn getötet: Drei Jahre Haft für Mutter

Sie sah keine Perspektive mehr für ihren schwerstbehinderten Sohn und tötete den 23-Jährigen – nun hat das LG Oldenburg die 57 Jahre alte Mutter zu drei Jahren Haft wegen Mordes verurteilt.

Das Urteil solle klarstellen, dass niemand über das Leben eines anderen Menschen verfügen darf, sagte der Vorsitzende Richter: "Es ist ein Mord aus Heimtücke." Da die Frau laut einem Gutachten zur Tatzeit unter einer Anpassungsstörung litt, ist sie vermindert schuldfähig. In solch einem Fall liegt der Strafrahmen für Mord bei drei bis 15 Jahren.

Die Deutsche stellte im Juni 2023 in Wilhelmshaven in einem abgedichteten Wohnwagen einen angezündeten Holzkohlegrill auf. Sie gab ihrem Sohn, der nicht sprechen konnte, ein Beruhigungsmittel und fütterte ihn mit Schokoladenkuchen. Dann verloren beide das Bewusstsein. Während die Frau planwidrig nach einiger Zeit wieder erwachte, starb der 23-Jährige. Hintergrund der Tat war, dass die Frau keine Perspektive mehr für ihren stark hilfsbedürftigen und teils sehr aggressiven Sohn sah – weder im Heim noch in der Psychiatrie. Demnach hatte die Frau auch Angst, dass er andere erheblich verletzen würde.

Mit dem Urteil (Az.: 5 Ks 19/24) folgte die Kammer dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die ebenfalls drei Jahre Haft wegen Mordes gefordert hatte. "Ich habe nicht das Bedürfnis, Sie zu bestrafen", sagte der Staatsanwalt zur Angeklagten und sprach von einem Grenzfall. "Ich erkenne Ihre Not, aber ich erkenne auch, dass hier ein Menschenleben ausgelöscht wurde." Die Verteidigung forderte für die 57-Jährige eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren wegen Totschlags. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Revision ist möglich.

Wir berichten neutral und mit der gebotenen Zurückhaltung über Suizide, um keinen Anreiz für Nachahmung zu geben. Wenn Sie selbst depressiv sind oder wenn Sie Suizid-Gedanken plagen, können Sie rund um die Uhr und anonym die TelefonSeelsorge im Internet (https://www.telefonseelsorge.de) oder über die kostenlosen Hotlines 0800/111 0 111 oder 0800/111 0 222 oder 116 123 kontaktieren.

LG Oldenburg, Urteil vom 07.02.2025 -

Redaktion beck-aktuell, bw, 7. Februar 2025 (dpa).

Mehr zum Thema