Im Juni 2019 wurde der Ex-Krankenpfleger Niels Högel wegen 85-fachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Dabei wurde auch die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der BGH bestägte das Urteil des LG Oldenburg und dieses wurde rechtskräftig.
Högel beantragte nun, das Gericht möge die Mindestverbüßungsdauer bestimmen. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg plädierte für 28 Jahre. Dieser Forderung ist das LG Oldenburg nachgekommen. Es hat festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld Högels eine Haftdauer von mindestens 28 Jahren gebiete (Beschluss vom 17.03.2026 – 51 StVK 75/25).
"Außerordentliche Anzahl von Taten"
Wie das Gericht mitteilt, hat es für seine Entscheidung den Unrechts- und Schuldgehalt der abgeurteilten Taten in den Blick genommen und im Rahmen einer Gesamtschau auch die Persönlichkeit und Entwicklung Högels in der Haft nach dem Urteil aus 2019 berücksichtigt.
Besonders erschwerend berücksichtigt hat die 1. Große Strafvollstreckungskammer die "außerordentliche Anzahl der Taten" unter Verwirklichung von zumeist zwei Mordmerkmalen – Heimtücke und niedrige Beweggründe. Ebenfalls nachteilig hat das Gericht die Motivation des Ex-Krankenpflegers für seine Taten berücksichtigt. Er habe sich von Geltungssucht leiten lassen und seine Machtposition gegenüber den besonders schutzbedürftigen, arg- und wehrlosen Patienten und Patientinnen ausgenutzt. Damit habe er das Vertrauen der Allgemeinheit in die Institutionen der Gesundheitsfürsorge erheblich erschüttert.
Auch nach 28 Jahren keine sichere Entlassung
Abschließend stellt das LG Oldenburg klar: Die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren bedeute nicht, dass Högel nach dieser Zeit in jedem Fall entlassen werde. Vor der künftigen Entscheidung über eine etwaige Entlassung müsse nach § 454 Abs. 2 StPO überprüft werden, ob von Högel weiterhin eine Gefahr ausgehe.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Högel kann dagegen eine sofortige Beschwerde einlegen.


