Stella Liebeck dürfte in Deutschland vermutlich eher wenigen ein Begriff sein. Die inzwischen verstorbene US-Amerikanerin ist dennoch im gesellschaftlichen Gedächtnis hierzulande überaus präsent, wenn wieder einmal schmunzelnd über absurde Schadensersatzklagen in den USA gelästert wird. Sie war es, die in den 1990-er Jahren berühmt wurde, als sie in einem aufsehenerregenden Prozess gegen die Fastfoodkette McDonald's zunächst eine Millionen-Entschädigung erstritt, nachdem sie sich an einem Kaffee verbrüht hatte.
Tatsächlich war der Fall keine Lappalie, sondern Liebeck hatte sich Verbrühungen dritten Grades zugezogen und acht Tage im Krankenhaus verbracht, wo u. a. eine Hauttransplantation durchgeführt wurde. Nicht ganz so schwere, aber immer noch sehr schmerzhafte Folgen hat nun eine Frau in Deutschland durch einen heißen Tee aus dem Hause McDonald's davongetragen. Mit ihrer Schadensersatzklage scheiterte sie allerdings in erster Instanz vor dem LG Oldenburg (Urteil vom 15.03.2024 - 16 O 2015/23).
Sie hatte in dem Schnellrestaurant einen Tee in einem Einweg-Becher gekauft, der mit dem Hinweis "VORSICHT HEISS" sowie dem Symbol einer Tasse mit Dampfschwaden gekennzeichnet war. Der Becher war mit einem Deckel versehen, der von Hand aufgedrückt wird, und in einer Pappschale übergeben worden. Acht Minuten nach dem Kauf hatte die Klägerin den Tee nach eigener Aussage am Deckel aus der Schale gehoben, wobei sich der Deckel löste und das Heißgetränk sich auf ihre Oberschenkel ergoss. Sie erlitt Verbrennungen 1. und 2. Grades und unterzog sich im Nachgang einer kostspieligen Narbenbehandlung.
LG: Hohe Temperaturen von frisch aufgebrühtem Tee allgemein bekannt
Vor Gericht warf sie dem Restaurant vor, den Tee zu heiß aufgebrüht zu haben, sodass von ihm unnötige Gesundheitsgefahren ausgegangen seien. Zudem sei der Deckel nicht richtig geschlossen gewesen. Weder damit noch mit der hohen Temperatur des Getränks habe sie rechnen müssen.
Das LG Oldenburg sah das Restaurant dagegen nicht in der Verantwortung für den Unfall und lehnte eine Schadensersatzpflicht aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht ab. So sei allgemein bekannt, dass Tee mit um 90 bis zu über 100 Grad heißem Wasser aufgebrüht werde. Es bestehe daher auch keine Pflicht, ihn nur mit verzehrfertiger Temperatur zu übergeben. Außerdem sei die Kundin durch die Aufschrift und das Piktogramm auf dem Becher ausdrücklich auf den heißen Inhalt und die davon ausgehenden Gefahren hingewiesen worden.
Im Übrigen sei die Restaurantbetreiberin auch nicht verpflichtet gewesen, vor den Gefahren eines möglicherweise losen Deckels zu warnen. Die Befestigung eines Deckels auf einem solchen Ein-Weg-Becher hielt die Kammer ebenfalls für allgemein bekannt, weshalb nicht darauf hinzuweisen sei, dass er sich beim Anheben daran möglicherweise lösen könnte. Das Gericht stellte dabei auf "die Flexibilität der aus Pappe bzw. Plastik bestehenden Teile" ab, "die regelmäßig mit einer Verformung beim Anfassen einhergehen und daher eine tragfähige Verbindung zwar vielleicht nicht ausschließen, aber jedenfalls nicht erwarten lassen", wie es in der Pressemitteilung heißt.