LG Nürnberg-Fürth: Widerrufsrecht gilt auch bei Bestellung von Treppenliften

Verbraucher können die Bestellung eines Treppenlifts widerrufen, wenn sie den Vertrag in der eigenen Wohnung oder zum Beispiel telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das Unternehmen Prima-Lift. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Auffassung des Gerichts unzulässig (Urteil vom 08.02.2019, Az.: 7 O 5463/18).

Verbraucherzentrale: Rechtslage war bislang unklar

Wie der vzbv am 27.03.2019 mitteilte, sei bislang unklar gewesen, ob Verträge über Treppenlifte widerrufen werden können. Das Urteil stelle klar, dass Verbraucher auch die Bestellung eines Lifts für mehrere Tausend Euro noch einmal überdenken können, sagte Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.

Unternehmen schloss Widerrufsrecht per Klausel aus

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, können Verbraucher grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Firma Prima-Lift hatte jedoch nach Mitteilung des vzbv auf der Rückseite des Bestellformulars für Treppenlifte das Widerrufsrecht generell ausgeschlossen. Sie habe sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung für Verträge zur Lieferung nicht vorgefertigter Waren berufen, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten seien. Für solche Verträge steht den Kunden ausnahmsweise kein Widerrufsrecht zu.

Ausnahme gilt nicht für Werkverträge

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung von vornherein nicht für einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts anwendbar ist. In diesem Fall stehe nicht die Übertragung des Eigentums an einer Ware im Vordergrund, sondern die Herstellung einer funktionierenden Einheit. Es handele sich daher vorwiegend um einen Werkvertrag, für den das Gesetz keinen Ausschluss des Widerrufsrechts kennt.

Reklamation auch "in Textform" möglich

Für unzulässig erklärte das Gericht auch eine Klausel, nach der die Kunden sichtbare Mängel der Treppenlifte spätestens zwei Wochen nach der Montage "schriftlich" reklamieren müssen. Die Klausel weiche zum Nachteil der Kunden von der gesetzlichen Regelung ab. Das Gesetz lasse eine Reklamation "in Textform" zu, beispielsweise auch per E-Mail und ohne eigenhändige Unterschrift. Das Unternehmen dürfe sich außerdem nicht das Recht vorbehalten, bei der Lieferung mangelhafter Treppenlifte ohne Einschränkung mehrfach nachzubessern. Vergeblich habe der vzbv eine Klausel beanstandet, die dem Unternehmen die Wahl lässt, ob es bei einem Mangel nachbessert oder einen neuen Lift liefert.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2019 - 7 O 5463/18

Redaktion beck-aktuell, 29. März 2019.