Bürsten kollidierten mit linker Fahrzeugseite
Die Klägerin wollte ihren Pkw in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage reinigen lassen. Die richtige Längsausrichtung wird in der Waschanlage durch Lichtzeichen angezeigt, im Hinblick auf die Querausrichtung gibt es weder akustische noch visuelle Hinweise. Die Klägerin rangierte mehrfach, um ihr Fahrzeug in Querrichtung mittig zu positionieren. Die Waschanlage startete schließlich ohne einen Hinweis auf eine falsche Positionierung des Fahrzeuges. Die Klägerin und ihre Tochter verblieben während des Waschvorgangs zulässigerweise im Fahrzeug. Die Bürsten der Anlage kollidierten mit der linken Fahrzeugseite und beschädigten das Auto, weil dieses nicht in Querrichtung mittig positioniert war. Die Klägerin hat Klage zum LG Nürnberg-Fürth erhoben und von der Beklagten etwa 5.200 Euro Schadensersatz verlangt.
Falsche Position hätte angezeigt werden müssen
Das LG hat der Klage jetzt teilweise stattgegeben. Die Zivilkammer bejahte eine Pflichtverletzung der Beklagten. Diese hätte durch geeignete technische oder personelle Maßnahmen sicherstellen müssen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug in Querrichtung nicht mittig positioniert ist. Die Tatsache, dass eine Falschpositionierung in Längsrichtung angezeigt werde, zeige, dass es technisch möglich sei, falsche Positionen anzuzeigen. Der Hinweis in der Bedienungsanleitung, wonach das Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungsschienen der Waschanlage einzufahren und dabei optische Signale zur Positionierung zu beachten seien, erwecke den Eindruck, dass eine falsche Position unabhängig von der Ausrichtung angezeigt werde.
Erhebliches Mitverschulden der Klägerin
Das Gericht hat den Anspruch allerdings um zwei Drittel gekürzt, weil die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe. Diese hätte erkennen müssen, dass ihr Fahrzeug schief stehe und es deshalb zu Beschädigungen kommen könne.