Vorinstanz verurteilt Mieter zu Wohnungsherausgabe
Der Beklagte bewohnt seit über 30 Jahren eine Wohnung, die den Klägern gehört. Den Mietvertrag hatte er noch mit der Mutter der Kläger abgeschlossen. Die Kläger sprachen ihm gegenüber seit 2014 mehrere Kündigungen aus, die sie auf unterschiedliche Gründe stützten. Diese Kündigungen waren Gegenstand des beim Amtsgericht Neustadt/Aisch geführten erstinstanzlichen Verfahrens. Das AG verurteilte den Beklagten, die Wohnung an die Kläger herauszugeben, und sah dabei unter anderem die Kündigung, welche auf den Zustand des Mietobjekts gestützt war, als begründet an.
Verwahrloster Wohnungszustand als Pflichtverletzung des Mieters
Das AG hatte sich in einem Ortstermin ein Bild von den Verhältnissen in der Wohnung gemacht und dabei festgestellt, dass diese stark verschmutzt und vom Beklagten mit Gegenständen so vollgestellt war, dass unter anderem ein Raum gar nicht betreten werden konnte. Auch das Badezimmer war als solches nicht benutzbar. Hinzu kam, dass der Beklagte die Räume nur unzureichend beheizt hatte. Das AG ging daher davon aus, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt habe und infolgedessen die Gefahr des Eintritts eines Schadens an der Mietwohnung signifikant erhöht worden sei.
LG bestätigt erhebliche Gefährdung der Mietsache
Der Beklagte hat gegen das Urteil des AG Neustadt/Aisch Berufung beim LG Nürnberg-Fürth eingelegt. Dieses hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Es ist ebenfalls der Ansicht, dass der Beklagte dadurch, dass er die Wohnung übermäßig mit Müll und Gegenständen überfrachtete und lediglich mit einem in der Küche befindlichen Radiator beheizte, seine mietvertraglichen Pflichten verletzt habe und deshalb eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben war.