LG Nürnberg-Fürth rügt Datenschutz-Verstoß des Portals StayFriends

Das Schulfreunde-Portal StayFriends darf im Profil neuangemeldeter Nutzer nicht voreinstellen, dass Profilbilder automatisch auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten angezeigt werden. Für eine Veröffentlichung außerhalb des Netzwerks habe die erforderliche Einwilligung der Verbraucher gefehlt, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nun entschieden. Über das Urteil vom 18.04.2018 berichtete der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der in dem Verfahren gegen den Betreiber des Dienstes Kläger war (Az.: 7 O 6829/17, nicht rechtskräftig).

vzbv: Voreinstellung läuft Einwilligungserfordernis zuwider

"Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Suchmaschinen und damit an Personen außerhalb des Netzwerkes ist nur mit Einwilligung der Betroffenen erlaubt", erläutert Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Eine im Nutzerprofil versteckte Voreinstellung reiche hierfür nicht aus. Denn diese müssten Nutzer erst umständlich deaktivieren, wenn sie ihre Daten schützen wollten.

Profilfoto auch für nicht bei StayFriends angemeldete Personen sichtbar

StayFriends ist ein deutscher Online-Suchdienst zum Finden ehemaliger Schulfreunde, der nach eigenen Angaben derzeit 20 Millionen Nutzer hat. Der vzbv hatte kritisiert, dass personenbezogene Daten ohne informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer auch außerhalb des Netzwerks veröffentlicht werden. Bei der Neuregistrierung sei bereits voreingestellt, dass das Profilfoto über Suchmaschinen und andere Webseiten auch von Personen gefunden werden kann, die nicht bei StayFriends angemeldet sind.

Voreinstellung verstößt gegen Bundesdatenschutzgesetz

Das LG Nürnberg-Fürth schloss sich nach Angaben des vzbv dessen Auffassung an, dass diese Voreinstellung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Eine wirksame Einwilligung zur Weitergabe der Kundendaten an Dritte liege nicht vor.

Datenschutzbestimmungen von StayFriends widersprüchlich

Die umstrittene Datennutzung lasse sich nach Ansicht des Gerichts nicht damit rechtfertigen, dass die Nutzer bei der Registrierung die Datenschutzbestimmungen des Unternehmens durch das Setzen eines Häkchens akzeptiert haben. Denn die Klauseln zur Datennutzung stünden im Widerspruch zueinander. Am Anfang der Bestimmungen habe StayFriends versichert, es sei "nie voreingestellt", dass die Daten der Kunden für Dritte einsehbar sind. Mehrere Absätze weiter habe es dagegen gehießen, ihre Daten würden auch auf Partnerseiten und Suchmaschinen wie Google veröffentlicht. "Es bleibt deshalb völlig unklar, welche Daten nun für Dritte einsehbar sind und welche nicht", monierten die Richter.

Datenweitergabe auch nicht durch Vertragszweck gedeckt

Die Weitergabe der Nutzerdaten sei auch nicht bereits durch den Vertragszweck gedeckt. Dieser umfasse nur das Wiederfinden alter Schulfreunde innerhalb des Netzwerkes, nicht aber eine unkontrollierte Verbreitung der Daten im Internet.

Neue Rechtslage ab 25.05.2018

Das Urteil erging laut vzbv noch auf der Grundlage des derzeitigen Datenschutzrechts. Ab dem 25.05.2018 gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die weitgehend einheitlichen Regeln der neuen Datenschutzgrundverordnung.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.04.2018 - 7 O 6829/17

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2018.

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