LG Nürnberg-Fürth: Keine einseitige Begrenzung der Laufzeit aus "bauspartechnischen Gründen"

Eine Klausel, mit der eine Bausparkasse es sich vorbehält, bei bestimmten Verträgen die Laufzeit einseitig wegen "bauspartechnischer Gründe“ zu begrenzen, ist rechtswidrig. Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mitteilte, ergibt sich dies aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.03.2017. Die Verbraucherschützer waren im zugrundeliegenden Verfahren gegen eine entsprechende Klausel der BSQ Bauspar AG vorgegangen (Az.: 7 O 1987/16).

Bausparkasse wollte Verträge vorzeitig beenden

In einem Schreiben hatte die BSQ Bauspar AG gegenüber ihren Kunden behauptet, Verträge des Tarifs Q16 aufgrund dieser Klausel ("Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch sieben Jahre nicht unterschreiten darf. […]") vorzeitig beenden zu können. Die angeschriebenen Kunden sollten der BSQ mitteilen, ob sie den Vertrag mit geringeren Zinsen als Basisvariante weiterführen oder sich das Guthaben samt Bonus auszahlen lassen wollten, was nach Mitteilung der Verbraucherzentrale einer Kündigung des Vertrags entsprechen würde.

Verbraucherzentrale: Genehmigung der Klausel durch BaFin steht AGB-rechtlicher Kontrolle nicht entgegen

Das LG Nürnberg-Fürth hielt die angegriffene Klausel für rechtswidrig. "Die BSQ kann sich nun nicht mehr auf diese Klausel berufen, um Kunden aus gut verzinsten Verträgen zu drängen", sagte Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Von der Bausparkasse wurde vor Gericht eingewendet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe die Klausel genehmigt. Eine solche Genehmigung entziehe die Klausel allerdings nicht einer AGB-rechtlichen Kontrolle, so die Verbraucherzentrale. "Verbraucher, denen die BSQ Bauspar AG die Laufzeit ihres Vertrags mit Bezugnahme auf diese Klausel gekürzt hat, können sich auch nachträglich noch dagegen wehren“, betonte Nauhauser. Sie sollten Vertragstreue einfordern, also rückwirkend die Fortsetzung des Vertrages zu den alten Bedingungen sowie die Gutschrift der vereinbarten Zinsen verlangen, rät er.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.03.2017 - 7 O 1987/16

Redaktion beck-aktuell, 31. März 2017.

Mehr zum Thema