LG Nürnberg-Fürth: Verpackung mit Schweinefleisch aus konventioneller Stallhaltung darf kein Freilandidyll zeigen

Ein Foto von Schweinen auf grüner Wiese auf einer Verpackung mit Schweinefleisch aus konventioneller Stallhaltung ist wegen Irreführung der Verbraucher unzulässig. Dies hat nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg vom 29.04.2020 das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden und dem Discounter Netto die irreführende Abbildung untersagt.

Auf Abmahnung zunächst nur Tierhaltungskennzeichen entfernt

Wie die Verbraucherzentrale schreibt, hatte die Discounterkette ein Foto von Schweinen auf grüner Wiese neben das Tierhaltungskennzeichen mit der niedrigsten Stufe 1 gedruckt, das für Stallhaltung steht. Nachdem die Verbraucherzentrale den Händler für diese Praxis abgemahnt habe, sei zwar das Tierhaltungskennzeichen verschwunden, nicht aber das Foto der Schweine in Freilandidylle. Daher habe die Verbraucherzentrale auf Unterlassung geklagt.

LG: Abbildung von Schweinen im Freiland irreführend

Laut Verbraucherzentrale hatte die Klage Erfolg. Dem LG zufolge müsse Netto die irreführende Abbildung nun entfernen. Die Abbildung der Schweine im Freiland verleite einen normal verständigen Verbraucher zu der Annahme, die verarbeiteten Tiere hätten zumindest zeitweise Zugang zu einem Außengehege erhalten, erläutere das LG. "Das Gericht stellt klar, dass Abbildungen auf Verpackungen keinen falschen Eindruck erwecken und die Haltungsform damit beschönigen dürfen", so Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale.

LG Nürnberg-Fürth

Redaktion beck-aktuell, 29. April 2020.

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