Damit hat das LG einer Verbraucherorganisation Recht gegeben (Urteil vom 25.03.2025 - 3 HK O 6524/24). Diese hatte sich schon 2024 an der Website des Unternehmens gestört. Unter dem Reiter "Nachhaltigkeit" hatte Adidas verschiedene Klimaschutzziele aufgeführt. Unter anderem hieß es dort: "Bis zum Jahr 2025 werden wir klimaneutral sein".
Die Verbraucherschützer – und nun auch das LG – störte, dass der Sportartikelhersteller dabei nicht genauer erklärte, wie die Klimaneutralität erreicht werden sollte. Einzig ein Link auf den Geschäftsbericht ließ erkennen, dass das Unternehmen neben der Reduktion von Emissionen auch mit CO2-Kompensation arbeitet. Nach einer Abmahnung änderte Adidas zwar die Passage, trotzdem reichte der Verband für die Zukunft Unterlassungsklage ein. Die Aussage des Sportausstatters sei wettbewerbswidrig.
LG: Infos waren zu versteckt
Das sah das LG auch so. Die angegriffene Werbeaussage sei unlauter, da der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass Adidas allein durch Emissionseinsparungen klimaneutral sein werde. In Wirklichkeit werde dies jedoch nur durch Kompensationsmaßnahmen, wie den Erwerb von Grünstromzertifikaten, erreicht.
Weil der Begriff "klimaneutral" mehrdeutig sei, müsse Adidas in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutern, was unter dem Begriff zu verstehen sei, so das LG. Andernfalls würden Kunden in die Irre geleitet, für die Umweltfreundlichkeit ein wichtiges Kaufkriterium sei. Der Link auf den Geschäftsbericht erfülle die strengen Anforderungen an die Aufklärungspflicht nicht.
LG hält sich an BGH
Dabei verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte in seiner Katjes-Entscheidung aus dem Juni 2024 klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher den Begriff "klimaneutral" zwar sowohl als CO2-Reduktion im Produktionsprozess als auch als bloße CO2-Kompensation verstehen könnten. Im Bereich der umweltbezogenen Aussagen sei eine Irreführungsgefahr aber besonders groß, weshalb ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis bestehe.
Werde ein solch mehrdeutiger umweltbezogener Begriff verwendet, müsse seine Bedeutung daher regelmäßig schon in der Werbung selbst erläutert werden, argumentierte damals der BGH. Daran hat sich nun auch das LG gehalten, allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.