Auch die Vorinstanz hatte Ansprüche gegen den Mitspieler verneint und die Klage abgewiesen. Das LG wies den verletzten Urlauber darauf hin, dass es die Sache genauso sehe (Hinweisbeschluss vom 14.04.2025 – 15 S 7420/24). Der Geschädigte zog seine Berufung daraufhin zurück.
Der Mann hatte zusammen mit Freunden Urlaub in Südeuropa gemacht. Am Unfalltag befand sich die Gruppe am Pool der Ferienanlage. Die Freunde unterhielten sich, waren zeitweise im Wasser und warfen sich in wechselnder Beteiligung einen Ball zu. Anfangs war der später Geschädigte aktiv dabei. Später stand er mit einer Bierdose am Beckenrand im Pool, warf aber weiterhin ankommende Bälle zurück. Schließlich traf ihn ein Ball am Hinterkopf. Der Mann stieß mit dem Gesicht gegen den Beckenrand und brach sich dabei einen Schneidezahn ab. Vom Ballwerfer verlangte er nun 2.250 Euro Schmerzensgeld. Dieser möge ihm außerdem die Zahnarztkosten von 228 Euro ersetzen.
Keine eindeutige Beendigung der Spielteilnahme
Der Verletzte argumentierte, er habe seinen Mitspielern unmissverständlich klargemacht, dass er nicht mehr am Ballspiel teilnehmen wolle. Das AG Erlangen konnte sich davon aber nicht überzeugen. Aussagen der übrigen Mitreisenden sprachen eher dafür, dass er weiterhin Teil des Spiels war. Das Zurückwerfen von Bällen wertete das AG als deutliches Signal dafür, dass der Mann nicht vollständig aus dem Spiel ausgestiegen war.
Laut AG hätte er einer Eigengefährdung nur durch das Verlassen des Pools entgehen können. Wer im Wasser bleibe und den Ball weiter ins Spiel bringe, akzeptiere auch die damit verbundenen Risiken. Eine Haftung hätte sich nur ergeben, wenn der Mitspieler den Ball absichtlich auf den Kopf des Mannes geworfen hätte. Dafür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Zusätzlich stellte das Gericht heraus, dass der Mann durch sein eigenes Verhalten das Risiko in erheblichem Maß erhöht habe. Wer mit einer Bierdose im Pool stehe, könne nur eingeschränkt reagieren, wenn er stürzen oder ausrutschen sollte.
Das LG folgte den Ausführungen des AG und machte deutlich, dass die Berufung ohne Erfolg bleiben werde. Der Verletzte nahm daraufhin sein Rechtsmittel zurück.


