Ein Pool, ein Ball, ein Zahnverlust: Verletzung ist allgemeines Lebensrisiko

Ein Bälle werfen mit Freunden im Pool einer Ferienanlage endete für einen Urlauber mit einem abgebrochenen Schneidezahn. Daraufhin verklagte er seinen ballwerfenden Freund auf Schadensersatz – erfolglos.

Ein Mann verbrachte einen gemeinsamen Urlaub mit Freunden in Südeuropa. Im Pool der Ferienanlage spielte die Gruppe mit einem Ball, den die Freunde sich gegenseitig zuwarfen. Später zog der Mann an den Rand des Pools zurück und genoss ein Bier aus der Dose. Dabei warf er weiterhin gelegentlich ankommende Bälle zurück zu seinen Freunden. Ein Wurf traf den Mann, als er sich gerade zum Beckenrand gedreht hatte, am Hinterkopf. Durch den Aufprall stieß er mit seinem Gesicht gegen den Beckenrand und brach dabei einen Schneidezahn ab.

Der Urlauber argumentierte, er habe deutlich gemacht, dass er nicht mehr mitspiele. Von seinem ballwerfenden Mitspieler forderte er den Ersatz der Zahnarztkosten in Höhe von 228 Euro und die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.250 Euro.

Verletzungen beim Ballspielen sind allgemeines Lebensrisiko

Das AG Erlangen hat den Forderungen eine Absage erteilt (Urteil vom 25. November 2024 - 5 C 462/24). Die Zahnverletzung beruhe auf einem allgemeinen Lebensrisiko. Durch die Teilnahme am Spiel habe sich der Urlauber bewusst dem Risiko ausgesetzt, dass nicht jeder Ball gefangen werde und es so zu einem Unfall kommen könne. Genau diese Gefahr habe sich am Pool realisiert.

Der Mann konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass er eindeutig und erkennbar erklärt habe, nicht mehr an dem Spiel teilnehmen zu wollen. Gerade dass er weiterhin Bälle vom Beckenrand zurück zu seinen Freunden geworfen habe, spreche dagegen. Mit der weiteren Teilnahme am Spiel habe der Mann die Risiken akzeptiert. Ein anderes Ergebnis wäre allenfalls möglich, wenn der Ballwerfer den Ball extra an den Kopf des Mannes geworfen hätte.

Risikofaktor: Bierdose

Der Urlauber hatte gegen das Urteil zunächst Berufung zum LG Nürnberg-Fürth eingelegt, das aber zum gleichen Ergebnis kam (Hinweisbeschluss vom 14. April 2025 - 15 S 7420/24): Der Mann habe sich nicht unmissverständlich aus dem Ballspiel zurückgezogen. In der Verletzung habe sich daher ein typisches Risiko des Ballspielens am Pool verwirklicht.

Hinzu komme, dass der Mann das Risiko für eine Verletzung durch sein eigenes Verhalten deutlich erhöht habe, indem er eine Bierdose in der Hand hielt. Durch die Bierdose sei ihm eine angemessene Reaktion nur sehr eingeschränkt möglich gewesen.

Nach dem Hinweis des LG zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Mann seine Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil ist daher rechtskräftig. 

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.04.2025 - 15 S 7420/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 4. September 2025.

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