Seine Katze, ihre Katze? Am Ende gewinnt das Tierheim
© Ivan / Adobe Stock

Drei Katzen landeten im Tierheim. Als ein Mann sie abholen will, sträubt sich das Heim, denn der angebliche Katzen-Papa erinnert sich nur mit Mühe an die Namen der Tiere. Es glaubt, die Katzen gehören jemand anders - und das ist ein Problem.

Ein Mann teilte sich sein Haus mit einer Mitbewohnerin und drei Katzen. Da es der Mitbewohnerin verboten war, Katzen zu halten, wurden diese aus Tierschutzgründen in Obhut genommen und in ein Tierheim gebracht. Der Mann machte geltend, die Tiere gehörten ihm, und verlangte deren Herausgabe.

Allerdings hatte er sich schon bei der Inobhutnahme "seiner" Katzen nur schwer an deren Namen erinnern können und hatte für Angaben zum Gesundheitszustand der Tiere die Hilfe seiner Mitbewohnerin benötigt. Auch waren die Katzen sowie Utensilien wie Futterschüsseln, Kratzbaum und Transportboxen allesamt in dem von der Frau bewohnten Stockwerk aufgefunden worden. 

Weil der Mann auch zum Erwerb der Tiere nur sehr grobe und spärliche Angaben machen konnte, wies das AG Hersbruck seine Herausgabeklage ab. Es war der Ansicht, dass er nicht habe nachweisen können, dass die Tiere ihm gehörten.

Unmittelbarer Besitz schlägt unbestätigte Eigentümerstellung

Das LG Nürnberg-Fürth schloss sich dem an (Beschluss vom 27.05.2025 – 15 S 107/25). Es ging davon aus, dass die Mitbewohnerin unmittelbare Besitzerin der Katzen gewesen sei – der Mann könne sich daher nicht auf die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers berufen. Seine Eigentümerstellung habe er nicht nachgewiesen. Es sei weder eine schriftliche Vereinbarung über den Ankauf vorgelegt worden, noch habe er konkret vorgetragen, wann er welche Katze von wem erhalten haben will.

Hinzu komme, dass die Katzen mittlerweile aufgrund einer behördlichen Anordnung verkauft worden seien. Selbst wenn der Mann Eigentümer gewesen sei, habe er sein Eigentum damit verloren. Mit einer entsprechenden Veräußerungsanordnung nach dem Tierschutzgesetz gehe die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde über. Der betroffenen Halter bzw. Eigentümer sei zur Duldung verpflichtet.

Das Urteil des AG ist rechtskräftig. Der Mann hat es nach einem Hinweis des LG Nürnberg-Fürth zur Rechtslage gut sein lassen und seine Berufung zurückgenommen.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.05.2025 - 15 S 107/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 21. Juli 2025.

Mehr zum Thema