Bei einer Betriebsprüfung fand das Finanzamt einen Kooperationsvertrag mit dem Lebensgefährten der alleinigen Inhaberin der GmbH über den An- und Verkauf von Immobilien. Näheres sollte sich aus einem Projektplan ergeben, der aber nicht vorlag. Die GmbH hatte zwar Provisionszahlungen in Höhe von 560.000 Euro an den Vertragspartner erbracht, legte aber keinerlei Belege für erbrachte Leistungen vor. Daher leitete die Behörde ein Steuerstrafverfahren ein und durchsuchte die Räumlichkeiten. Bei dieser Durchsuchung fanden sich die erforderlichen Nachweise und das Verfahren wurde eingestellt.
Nun machte die Steuerpflichtige eine Entschädigung nach dem StrEG geltend. Das AG winkte ab: Sie habe die Durchsuchung quasi provoziert, weil sie die Nachweise nicht gleich vorgelegt habe. Anders das LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 13.03.2025 – 12 Qs 62/24), das ihrer sofortigen Beschwerde stattgab.
Späte Vorlage begründet nicht unbedingt grobe Fahrlässigkeit
Legt die Steuerpflichtige entgegen § 200 Abs. 1 AO nicht alle erforderlichen Urkunden vor, verursacht sie damit nicht ohne weiteres ihre Strafverfolgung in grob fahrlässiger Weise, erklärte das LG. Dieser Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG liege nur dann vor, wenn sie in ungewöhnlichem Maße ihre Sorgfalt außer Acht gelassen hätte.
Hier hielt das LG der GmbH-Inhaberin zugute, dass sie gelernte Sozialpädagogin war und nur zufällig im Immobiliengeschäft gelandet war. Sie sei in Steuerfragen erkennbar nicht im Mindesten bewandert. Auch habe sie der Außenprüfer auf den Sachverhalt gar nicht angesprochen, so dass sie keine Chance hatte, zu erkennen, welche Unterlagen von ihr beigebracht werden müssen. Daher sei ihr nur einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen und sie für die Belastung mit der Durchsuchung zu entschädigen.