Herausgabeersuchen: Keine Androhung von Zwangsmitteln gegen Notar

In einem Steuerstrafverfahren erging gegen einen Notar ein richterliches Herausgabeersuchen – mit Androhung von Zwangsmitteln. Zu Unrecht, monierte das LG Nürnberg-Führt. Zwangsmittel gegen einen Notar als zeugnisverweigerungsberechtigte Person seien unzulässig.

In einem Steuerstrafverfahren gegen einen in Rumänien wohnhaften Mann wegen Steuerhinterziehung im Gebrauchtwagenhandel beantragte die Staatsanwaltschaft für die Geschäftsräume eines Notars einen Durchsuchungsbeschluss, um nach Unterlagen zu suchen. Der Ermittlungsrichter hielt aus Verhältnismäßigkeitsgründen zunächst ein richterliches Herausgabeersuchen nach § 95 StPO für geboten. Das erging dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft an den Notar, verbunden mit dem Hinweis, dass bei einer Weigerung Ordnungs- und Zwangsmittel verhängt werden könnten. Der Notar verweigerte unter Berufung auf seine Schweigepflicht die Herausgabe. Auf sein Nachsuchen nach § 18 Abs. 3 BNotO hatte die Aufsichtsbehörde eine Entbindung von der Schweigepflicht inzwischen verneint.

Das LG Nürnberg-Fürth hat das richterliche Herausgabeersuchen nun auf Beschwerde des Notars aufgehoben (Beschluss vom 24.11.2025 - 12 Qs 41/25). Es befand das Ersuchen schon deshalb als rechtswidrig, weil dem Notar zu Unrecht mit Sanktionen gedroht worden sei. Nach § 95 Abs. 2 S. 1 StPO könnten gegen einen Herausgabepflichtigen zwar im Falle der Weigerung Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gelte nach S. 2 aber nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt seien – wozu Notare nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO gehörten.

Außerdem stelle ein Herausgabeersuchen nach § 95 StPO bei einem nicht von der Schweigepflicht entbundenen Berufsgeheimnisträger nicht das mildere Mittel im Vergleich zur Durchsuchungsanordnung samt Abwendungsbefugnis dar, heißt es in den Leitsätzen des Gerichts. Nehme der Berufsgeheimnisträger die ihm in einem Durchsuchungsbeschluss eingeräumte Befugnis zur Abwendung der Durchsuchung wahr und offenbare damit ein ihm anvertrautes Geheimnis, handele er nicht unbefugt im Sinn des § 203 StGB, heißt es dort weiter. Laut LG ist durch die Figur der Abwendungsbefugnis implizit der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Herausgabe zur Vermeidung von Zwang anerkannt. Denn es wäre widersinnig und rechtswidrig, einerseits die Aufnahme einer Abwendungsbefugnis im Durchsuchungsbeschluss aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu fordern, andererseits den von ihr Gebrauch Machenden dann deswegen strafrechtlich zu verfolgen, so das LG.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24.11.2025 - 12 Qs 41/25

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2025.

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