Scheinimpfung statt Piks? Die Richterinnen und Richter der Frankenmetropole hielten eine Wohnungsdurchsuchung bei Eltern für rechtmäßig, die falsche Impfeinträge veranlasst haben sollen. Nach Auffassung des Gerichts (Beschluss vom 27.10.2025 – 12 Qs 33/25) bestand ein hinreichender Anfangsverdacht, dass die Mutter einen Arzt zur Eintragung einer tatsächlich nicht erfolgten Masernimpfung angestiftet hatte.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg ermittelte gegen den Allgemeinmediziner, der mehrfach Impfpässe für Kleinkinder mit nicht durchgeführten Impfungen versehen haben soll. Auch die Mutter einer heute dreijährigen Tochter geriet in den Fokus der Ermittlungen. Der Arzt hatte im Impfpass ihres Kindes zwei Masernimpfungen eingetragen – tatsächlich soll aber keine der beiden stattgefunden haben.
Da die Mutter die Bescheinigung möglicherweise im Kindergarten vorlegen wollte, ordnete das AG Nürnberg eine Wohnungsdurchsuchung bei den Eltern an. Dabei wurde der Impfpass sichergestellt. Gegen diesen Durchsuchungsbeschluss legte die Frau vergeblich Beschwerde ein.
Auffällige Anfahrt, naheliegendes Motiv
Die 12. Strafkammer stellte klar, dass die Beschwerde trotz bereits vollzogener Durchsuchung zulässig sei, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit ziele. Die Maßnahme selbst sei jedoch rechtmäßig gewesen. Für eine Durchsuchung nach §§ 102, 105 StPO genügten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat – hier das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) und eine Anstiftung hierzu (§ 26 StGB). Diese Anhaltspunkte habe es sowohl gegen den Arzt als auch gegen die Mutter gegeben.
Das Gericht hielt die rund 90 km lange Anfahrt zur Praxis für eine einfache Impfung für auffällig: Eine Fahrtzeit von insgesamt über fünf Stunden für zwei Impftermine sei lebensfremd, zumal der örtliche Hausarzt die Impfung in wenigen Minuten hätte durchführen können. Ein von der Verteidigerin bloß telefonisch angedeuteter "Privatbesuch" als Erklärung sei unerheblich, da dieser Umstand beim Erlass des Durchsuchungsbeschlusses keine Rolle gespielt habe.
Hinzu komme ein deutliches Tatmotiv der Beschuldigten: Nach dem Masernschutzgesetz (Art. 4) dürfen Kinder ohne Impfnachweis keine Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten besuchen. Dies schaffe einen starken Anreiz für impfkritische Eltern, einen Impfnachweis zu erlangen – auch auf unrechtmäßige Weise.
Keine Bedenken gegen Verhältnismäßigkeit
Die Durchsuchung sei auch verhältnismäßig gewesen, so die Kammer. Der Verdacht gegen die Mutter wiege schwer, und mildere Mittel seien nicht ersichtlich gewesen.
Über die Herausgabe des Impfpasses konnte das Gericht nicht entscheiden, da die Beschuldigte bei der Sicherstellung zunächst einverstanden gewesen war.


