Der Verteidiger übernahm die Vertretung eines Angeklagten, dem Beleidigung in drei Fällen vorgeworfen wurde. Der Mann hatte in einem Nachlassverfahren seine Unzufriedenheit per E-Mail unter anderem gegenüber der Amtsrichterin – die er für befangen hielt – sowie gegenüber dem Präsidenten des AG Nürnberg geäußert. Das ging Letzterem zu weit; er stellte Strafanzeige. Nachdem der Mann von den Ermittlungen erfahren hatte, schrieb er dem Präsidenten des OLG, dass der AG-Präsident unfähig sei und abgesetzt werden müsse. Jetzt wurde er auch vom OLG-Präsidenten angezeigt. Einen Strafbefehl zu 80 Tagessätzen akzeptierte er nicht. Daraufhin verurteilte das AG den Mann zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 30 Euro. Sein Verteidiger legte Berufung ein, der im Hinblick auf Art. 5 GG zum Freispruch seines Klienten führte.
Wegen der besonderen Bedeutung des Falls und der Schwere der Vorwürfe und dem damit verbundenen größeren Arbeitsaufwand ("es (sei) keine einfache Beleidigung gewesen") sowie allgemeinen Preissteigerungen forderte der Jurist eine Vergütung oberhalb der Mittelgebühr von der Staatskasse. Das AG setzte größtenteils Gebühren unterhalb der Mittelgebühr fest.
Die Argumente des Strafverteidigers für höhere Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 RVG zogen beim LG Nürnberg-Fürth nicht (Beschluss vom 07.02.2025 – 12 Qs 2/25). Für deren Bestimmung (hier etwa nach Nr. 4106 VV RVG) sei die Inflation ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass die Strafantragstellung wegen Beleidigung durch den OLG-Präsidenten erfolgt sei. Die Nürnberger Richterinnen und Richter stuften den Arbeitsaufwand für den Verteidiger sowohl im Vorverfahren als auch im amtsgerichtlichen Verfahren als "deutlich unterdurchschnittlich" ein. Drei "einfach gelagerte Sachverhalte" seien hier zu bearbeiten gewesen. Zwar sei ihm beizupflichten, dass er sich trotz der Tätigkeit für den Mandanten im Nachlassverfahren in die Strafsache habe gesondert einarbeiten müssen. Dessen Kenntnis habe ihm aber zu einem geringeren Einarbeitungsaufwand in allen Instanzen verholfen.
Eine höhere Gebührenfestsetzung war aus Sicht des LG auch deshalb unbillig, weil es hier um weniger schwerwiegende Vorwürfe ging, die von der Rahmengebühr gedeckt seien. Einen "spürbar größeren Arbeitsaufwand" aufgrund des Umstandes, dass der OLG-Präsident die Anzeige gestellt habe, sah das Gericht nicht.