Termin in nur zwei Wochen angekündigt
Das beklagte Unternehmen (die Heinz Lackmann GmbH & Co. KG), das von der Westnetz GmbH beauftragt worden war, hatte nach Angaben des vzbv in einem Kundenanschreiben einen konkreten Termin in 14 Tagen für den Einbau eines neuen Zählers genannt. Weder das Unternehmen noch der Messstellenbetreiber hatten die Kundinnen und Kunden zuvor über den geplanten Austausch informiert. In der Vergangenheit hatte das Unternehmen für einen anderen Messstellenbetreiber einen Termin in 19 Tagen angesetzt, ohne die gesetzlichen Informationspflichten einzuhalten. Nach Abmahnung durch den vzbv hatte das Unternehmen damals eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Verstoß gegen Messstellenbetriebsgesetz
Das LG Münster schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen gegen das Messstellenbetriebsgesetz verstieß. Danach sei der Messstellenbetreiber verpflichtet, den Einbau des neuen Zählers mindestens drei Monate vorher anzukündigen und Kundinnen und Kunden auf ihr Recht hinzuweisen, den Anbieter für den Messstellenbetrieb zu wechseln. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten die Gelegenheit haben, sich vor dem Zählerwechsel über den Wechsel zu Mitbewerbern zu informieren. Deshalb dürfe kein Termin für den Zähleraustausch angekündigt werden, der zeitlich vor Ablauf der Dreimonatsfrist seit Erteilung der Pflichtinformationen liegt.
Beauftragtes Unternehmen war mitverantwortlich
Die gesetzlichen Informationspflichten treffen nach Ansicht des Gerichts zwar nur den Messstellenbetreiber. Das beauftragte Unternehmen habe aber vorsätzlich an dem Gesetzesverstoß mitgewirkt. Es habe bei der Terminvergabe zumindest bewusst die Augen davor verschlossen, dass die Westnetz GmbH die vorgeschriebenen Informationen nicht erteilt hatte. Lackmann habe außerdem gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und müsse die vereinbarte Vertragsstrafe von 6.500 Euro an den vzbv zahlen. Nach Auffassung des Gerichts musste das Unternehmen aber nicht darauf hinweisen, dass Kunden den Messstellenbetreiber wechseln können. Das sei ausschließlich Sache des Messtellenbetreibers.