Keine gesicherten Ansprüche auf Abnahme von bestimmten Holzmengen
Die Parteien hatten im Jahr 2007 nach dem Sturm Kyrill Rahmenvereinbarungen über Holzlieferungen getroffen. Das LG wertete die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem beklagten Land als eine gegen das Recht der Europäischen Union verstoßende Beihilfe zugunsten der Klausner-Gruppe. Ein privater Investor wäre die getroffenen vertraglichen Bindungen nach der Auffassung des Gerichtes nicht eingegangen, weil die Verträge für das beklagte Land zahlreiche Verpflichtungen begründeten, aber keine gesicherten Ansprüche auf Abnahme von bestimmten Mengen Holz. Gerade darum wäre es einem privaten Investor allerdings nach dem Sturm Kyrill gegangen.
Erneute Prüfung nach EuGH-Urteil
Das LG hatte im Rahmen eines bereits im Jahr 2012 geführten Rechtsstreits zwischen der Klausner-Gruppe und dem Land Nordrhein-Westfalen zwar noch entschieden, dass die Holzlieferverträge wirksam seien. In diesem Verfahren ging es allerdings nicht um die jetzt entschiedene Frage eines EU-Beihilferechtsverstoßes. Diesen Einwand habe das beklagte Land erstmals in dem nunmehr entschiedenen Rechtsstreit geltend gemacht. Die erneute Überprüfung der Holzlieferverträge war nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EWS 2015, 334) im Rahmen eines vom LG initiierten Vorabentscheidungsverfahrens (BeckRS 2014, 23161) geboten. Gegen die klageabweisende Entscheidung des LG kann die Klausner-Gruppe noch Berufung einlegen.