Ein Mann mietete einen Sprinter. In den Mietvertrag nahm ein Mitarbeiter der Vermieterin einige Vorschäden im Innenraum des Fahrzeugs auf, allerdings ohne den Wagen selbst zu begutachten - er verließ sich auf die Angaben im System. Nach der Rückgabe informierte die Vermieterin den Mann über "bisher nicht dokumentierte" äußerliche Schäden an dem Kfz und verlangte die Zahlung von über 11.000 Euro. Zum Nachweis legte sie Fotos des Sprinters bei. Der Mieter streitet ab, für die Schäden verantwortlich zu sein.
Das LG Münster folgte den Argumenten des Mieters (Urteil vom 11.10.2024 – 10 O 52/2). Ihm kam zugute, dass die Vermieterin nicht beweisen konnte, dass der Sprinter vor der Übernahme unbeschädigt war. Hierfür, so das LG, trage sie nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Beweislast. Der Inhalt des Mietvertrags gebe für den Beweis nichts her, auch nicht als Indiz. Denn der Mitarbeiter der Vermieterin habe zum Zustand des Kfz zum Zeitpunkt der Vermietung keinerlei Angaben machen können.
Zwar seien die Schäden, deren Ersatz die Vermieterin begehre, unstreitig vorhanden und im Mietvertrag nicht erwähnt. Allein daraus wollte das Gericht aber ebenfalls nichts ableiten. Es möge ungewöhnlich sein, dass ein Mieter einen Mietwagen mit äußerlich sichtbaren Schäden übernimmt, wenn im Mietvertrag lediglich Mängel im Inneren dokumentiert sind. Der Mieter habe hier allerdings nachvollziehbar geschildert, er habe die Mängel als üblichen Zustand des Fahrzeugs angesehen und sei davon ausgegangen, dieser sei der Vermieterin bekannt. Tatsächlich, so das LG, seien die Beschädigungen vom Umfang nicht besonders gravierend und erschienen für einen Miet-Transporter nicht ungewöhnlich. Dies sei den Fotoaufnahmen zu entnehmen.
Der Mieter habe sich mit dem Vertrag verpflichtet, "vor Abfahrt das Fahrzeug nochmals auf Schäden zu kontrollieren und etwaige nicht erfasste Schäden vor Abfahrt der Übergabestation oder der unten angegebenen Service-Hotline zu melden". Diese Regelung habe aber keine Beweis(last)relevanz, so das LG. Insbesondere führe sie nicht zu einer Beweislastumkehr, weil ansonsten ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB vorliegen würde. Die Vorschrift verbietet dem AGB-Verwender Regelungen zur Beweislast, durch die die Beweislastlage zum Nachteil des Vertragspartners geändert wird. Hier sei der komplette Mietvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten. Denn er werde von der Vermieterin im Rahmen ihres Geschäfts immer wieder verwendet.
Der Klausel, mit der sich der Mieter verpflichtet hat, das Fahrzeug zu kontrollieren, könne aufgrund der Regelung des § 309 Nr. 12 BGB auch keine indizielle Bedeutung zulasten des Kunden zukommen. Das sei ganz allgemeine Ansicht in der Rechtsprechung. Danach gebe es keinerlei Beweiserleichterungen für den Vermieter.