Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bei "Auto-Abo"

Die Anbieterin eines "Auto-Abos" darf nicht online für neue Pkw-Modelle werben, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu machen. Dies hat das Landgericht München I am Donnerstag entschieden. Die Richter nahmen einen Verstoß gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) an. Entgegen der Auffassung der Anbieterin unterliege auch das "Auto-Abo" den Vorgaben dieser Regelung.

Angaben über Kraftstoffverbrauch fehlten

Nach Überzeugung der Kammer hat das beklagte Unternehmen den Bestimmungen des § 5 Pkw-EnVKV zuwidergehandelt, weil es Werbematerial im Internet für neue Modelle von Pkw verbreitet, ohne dabei rechtzeitig Angaben über den Kraftstoffverbrauch zu machen. Erforderlich wäre, dass die CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick erscheinen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Webseite des beklagten Unternehmens angezeigt werden. Die Beklagtenseite hatte argumentiert, dass die Pkw-EnVKV das "Auto-Abo" nicht anspreche und dieses Angebot der Verordnung deshalb nicht unterfallen würde, insbesondere handele es sich bei ihrem Angebot nicht um eine Form des "Leasings".

Unterschiede zum klassischen Leasing rechtfertigen keine andere Bewertung

Dieser Argumentation folgte das LG nicht. Die Unterschiede zum klassischen (Finanzierungs-)Leasing bewirkten aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen keine andere Bewertung des "Auto-Abos" der Beklagten, so die Kammer. Trotz der bestehenden Unterschiede sei die Beklagte als Leasinggeberin und ihre Kunden als Leasingnehmer im Sinne der Pkw-EnVKV einzustufen. Die Unterschiede zum "Leasing" seien rechtlich betrachtet nicht grundlegend. Auch wirtschaftlich blieben sich beide Modelle im Wesentlichen gleich. Die Ausgestaltung und der Umfang der gewährten Nutzungsrechte seien zwar im Detail unterschiedlich. Die vertragliche Grundkonstellation sei jedoch dieselbe.

Kundenentscheidung nimmt Einfluss auf Fahrzeugpool-Zusammenstellung

Sinn und Zweck der Verordnung sei es zudem, dass beim Erwerb eines neuen Pkw auf den Verbrauch und die CO2-Emissionen geachtet werden soll. Die Kunden der Beklagten träfen mit der Entscheidung, welches Pkw-Modell sie abonnierten, gleichzeitig eine wirtschaftliche Entscheidung darüber, welche Modelle die Beklagte für ihren Fahrzeugpool erwerbe. Daher seien ihnen auch nach Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV Angaben über Verbrauch und CO2-Emissionen zu machen. Die Einordnung des "Auto-Abos" als "Leasing" im Sinne der Pkw-EnVKV stehe ferner mit der Systematik und der Historie der Verordnung im Einklang, so die Richter.

Kraftstoffverbrauch wichtig für Entscheidung

Schließlich sprechen nach Ansicht des Gerichts Gründe des Verbraucherschutzes gleichfalls für dieses Ergebnis: Wenn Kunden des "Auto-Abos" neben der monatlichen Abogebühr außer für das Waschen und Tanken des Wagens keine weiteren Kosten tragen müssten, komme dem Kraftstoffverbrauch (und den in aller Regel damit einhergehenden CO2-Emissionen des Fahrzeugs) eine entscheidende Rolle zu. Die Höhe des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs zeige dann die für Verbraucher wichtigsten Folgekosten an. Darüber hinaus habe Umwelt- und Klimaschutz bei der Entscheidung für oder gegen ein Fahrzeugmodell für Durchschnittsverbraucher eine immer größere Bedeutung. Das, was das "Auto-Abo" unabhängig von seinem Namen und seiner aktuellen Popularität ausmache, sei bereits von Anfang an von der Verordnung erfasst. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG München I, Urteil vom 27.05.2021 - 17 HK O 11810/20

Redaktion beck-aktuell, 28. Mai 2021.

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