LG München: Sky darf Programmpakete nicht willkürlich ändern oder einschränken

Der Bezahlsender Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Dies entschied das Landgericht München I mit Urteil vom 17.01.2019 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters seien unwirksam (Az.: 12 O 1982/18). Programme und Programmpakte dürften nicht ohne triftigen Grund und nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Abonnenten geändert oder eingeschränkt werden, sagte Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Die Gründe und der Umfang möglicher Leistungsänderungen müssten in den Vertragsbedingungen klar und fair geregelt sein.

Sender verwies auf Gesamtcharakter des Pakets

Sky hatte sich im zugrundeliegenden Fall in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen "Gesamtcharakter" erhalten bleibt. Wie der vzbv in seiner Mitteilung vom 06.03.2019 betonte, habe er kritisiert, dass die Klausel selbst unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen könnte. Der Verband verwies auf ein Beispiel aus dem Jahr 2018. Viele Kunden hatten das Sky Sport Paket vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen abonniert. Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Übertragungsrechte waren dem Unternehmen zu teuer geworden. Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.

Programm könnte in unzumutbarer Weise reduziert werden

Auch nach Auffassung des Gerichts würden Sky-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt, berichtet der vzbv. Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei darin an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets. In einer weiteren Klausel hätten die Abonnenten anerkannt, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programrechte für Sky variieren könne. Wie der vzbv mitteilte, sei dies nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Das Unternehmen könne zwar ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der Programmpakete haben, da es die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen teilweise nicht beeinflussen könne. Die Klausel enthalte jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen. Ihr Wortlaut lasse es zu, den Programminhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren. Dies ging dem Gericht zu weit.

Klausel mit Sonderkündigungsrecht zulässig

Für zulässig habe das Gericht nach Angaben des vzbv dagegen eine Klausel gehalten, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Für diesen Fall habe Sky seinen Kunden allerdings ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Forderung des vzbv, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, wiesen die Richter zurück. Der vzbv hat hierzu Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt.

LG München I, Urteil vom 17.01.2019 - 12 O 1982/18

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2019.

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