Kettensägen-Prozess: Geldstrafe für Ex-Nationaltorwart Jens Lehmann herabgesetzt

Im Prozess um einen skurrilen Vorfall mit einer Kettensäge am Starnberger See hat das LG München II Ex-Nationaltorwart Jens Lehmann zu einer Geldstrafe von 135.000 Euro verurteilt – das sind 285.000 Euro weniger als noch in der ersten Instanz.

Das Berufungsgericht verhängte 150 Tagessätze zu je 900 Euro wegen Sachbeschädigung und versuchten Betrugs. Lehmann hatte mit einer Kettensäge einen Dachbalken in der Garage seines Nachbarn angesägt. Laut Anklagebehörde war der mutmaßlichen Tat ein jahrelanger Nachbarschaftsstreit vorausgegangen – auch darum, dass die Garage Lehmann von seinem Anwesen aus den Blick auf den Starnberger See versperrte. Außerdem soll der frühere Torwart laut Anklage in einem Parkhaus am Münchner Flughafen die Parkgebühren nicht gezahlt haben. Ein Verfahren wegen Beleidigung von Polizisten stellte das Gericht ein.

Am 22. Dezember vergangenen Jahres war Lehmann vom AG Starnberg wegen Sachbeschädigung, Beleidigung von Polizisten und versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 2.000 Euro verurteilt worden - also insgesamt 420.000 Euro. Dagegen hatten Lehmann und die Staatsanwaltschaft, die im ersten Prozess sogar eine Freiheitsstrafe auf Bewährung gefordert hatte, Berufung eingelegt. Im zweiten Prozess ging es nun milder für den früheren Fußball-Star aus.

Dass es schnell ging mit der Entscheidung des Gerichts, liegt vor allem daran, dass Lehmann einlenkte. Er und seine Anwälte verständigten sich zu Beginn des Verfahrens mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht darauf, eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und versuchten Betrugs zu akzeptieren. Das LG München II musste darum nur noch darüber entscheiden, wie hoch die Strafe sein sollte - und das dauerte nicht lange. Wegen der Einstellung des Beleidigungsvorwurfs wurden es ein paar Tagessätze weniger als noch beim AG. Dass sie außerdem in der Höhe mehr als halbiert wurden, liegt an einer anderen Bewertung der Einkommensverhältnisse. Das AG habe beispielsweise nicht berücksichtigt, dass Lehmann seiner Frau und seiner jüngsten Tochter gegenüber unterhaltspflichtig sei, entschied das LG. 

Redaktion beck-aktuell, gk, 27. September 2024 (dpa).