LG München II: Schadensersatz nach Querschnittslähmung durch Sturz in Berghütte

Es sollte ein schöner Ausflug in die Berge werden – doch für einen Münchner endete der Besuch auf einer Hütte in Bayern mit einer Querschnittslähmung. Er war im Oktober 2016 nachts angetrunken durch eine Fluchttür auf eine Plattform ins Freie gelangt und dreieinhalb Meter in die Tiefe auf eine Steinmauer gestürzt. Seither sitzt der Mann im Rollstuhl. Das Landgericht München II sprach ihm am 11.07.2019 Schadenersatz zu.

Betreiber und Alpenverein haften zu 60%

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Betreiber der Hütte bei Benediktbeuern und die betreffende Sektion des Deutschen Alpenvereins dem Kläger 60% aller aus dem Unfall resultierenden Schäden zu ersetzen haben. Es sah aber auch ein Mitverschulden des Klägers: Der Mann sei alkoholisiert gewesen und habe die Kennzeichnung als Fluchttür nicht beachtet. Auch habe er nicht bemerkt, dass die Türe einen anderen Öffnungsmechanismus hatte. Zudem sei auf Berghütten nicht der gleiche Sicherheitsstandard zu erwarten wie im Tal.

Fehlende Absturzsicherung eklatanter Sicherheitsmangel

Allerdings habe es auf der Hütte Versäumnisse gegeben. Dass es an der Plattform keine Absturzsicherung gab, wertete das Gericht als eklatanten Sicherheitsmangel. Der Fluchtweg berge damit das Risiko eines Sturzes auf die Steinmauer, für das die Betreiber einstehen müssten. Denn auch in einem Notfall bestehe die Gefahr, dass sich Flüchtende bei Dunkelheit, Qualm und Panik verletzen könnten. Auch wer nicht vor einem Brand flüchte, müsse nicht mit einem solchen Sicherheitsmangel rechnen. Hinzu komme, dass es in der Vergangenheit an dieser Stelle schon zu Unfällen gekommen war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG München II, Urteil vom 11.07.2019

Redaktion beck-aktuell, 11. Juli 2019 (dpa).