Ohne Gepäck in die Arktis: Reisende dürfen mindern

Wird bei einer Pauschalreise das Gepäck beim Hinflug zu spät ausgeliefert und steht es deswegen bei der Reise (hier: einer Arktiskreuzfahrt) nicht zur Verfügung, so liegt ein Reisemangel vor, der laut LG München II zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Ein Mann und seine Mutter hatten pauschal eine Arktiskreuzfahrt in Norwegen "Auf den Spuren der Eisbären" gebucht. Auf der Kreuzfahrt mussten sie ohne ihr Gepäck auskommen, das am Flughafen zu spät ausgeliefert worden war. Vor Abfahrt des Schiffes kauften Sohn und Mutter noch schnell das Nötigste in Outdoor-Läden ein. An Bord gab es eine Boutique und einen Wäscheservice. Schuhe und Parka für die Expeditionen an Land wurden gestellt. Für die Ersatzbeschaffungen wandten die beiden Reisenden rund 2.300 Euro auf. 1.500 Euro bekamen sie vom Reiseveranstalter erstattet, außerdem 25% des gezahlten Reisepreises.

Den beiden reichte das nicht. Sie verlangten weitere 15% vom Reisepreis zurück, außerdem den Restbetrag für die Ersatzbeschaffungen. Auch sei ihnen Urlaubsfreude entgangen, den Schaden müsse der Reiseveranstalter ihnen ersetzen. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg.

Das LG München II hob die Minderung auf 30% an. Das sei dann aber auch ausreichend, schließlich habe es einen Wäscheservice an Bord gegeben und die Expeditions-Ausrüstung sei gestellt worden. Bei den Aufwendungen für die Ersatzbeschaffungen habe der Veranstalter zu viel abgezogen, weswegen den Reisenden weitere 516 Euro zustünden. Zwar könnten die Reisenden einige der Sachen nach ihrer Rückkehr weiter nutzen, nicht aber die besorgte Funktionskleidung, die Sohn und Mutter eigens für die Reise in die Arktis gekauft hätten. 

Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und einen daraus abzuleitenden Schadensersatzanspruch verneinte das LG. Die Reisenden hätten an der Kreuzfahrt und den Expeditionen an Land teilnehmen können – das aber sei Sinn der gebuchten Expeditionsreise gewesen (Urteil vom 10.01.2025 – 14 O 2061/24, nicht rechtskräftig). 

LG München II, Urteil vom 10.01.2025 - 14 O 2061/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 23. Januar 2025.

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