Eine Online-Zeitung hatte auf ihrer Website neben den redaktionellen Beiträgen auch Texte aus bezahlten Werbepartnerschaften angeteasert. Die Teaser glichen einander, erst der Klick auf den Artikel offenbarte, dass es sich um bezahlte Werbung handelte. Das LG München I bejaht einen Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG, also eine Irreführung durch Unterlassen. Schon der Teaser müsse einen Hinweis auf die Werbepartnerschaft enthalten (Urteil vom 09.07.2024 – I HK O 12576/23, nicht rechtskräftig).
Die betreffenden Texte dienten dem Absatz von Produkten Dritter und seien deshalb eine geschäftliche Handlung des Verlags. Das gilt laut LG auch für die Teaser, also für die kurzen Vorschau-Texte, die Leserinnen und Leser zum Klicken einladen sollen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.
Im Artikel war zwar ein Hinweis auf die bezahlte Werbepartnerschaft angebracht worden; das sei aber nicht ausreichend, so das Gericht. Leserinnen und Leser könnten nicht auf den ersten Blick erkennen, dass die in dem Text enthaltenen Links eine Provision auslösen könnten. Damit sei der kommerzielle Zweck nicht ausreichend kenntlich gemacht.
Gericht zieht Vergleich zu E-Mail-Betreffzeile
Laut LG München I kommt es gerade nicht darauf an, ob die Leserinnen und Leser tatsächlich auf den bezahlten Affiliate-Link klicken. Es hält bereits den Besuch der Beitragsseite für eine geschäftliche Handlung, zu der die Leserschaft veranlasst werde. Deshalb sei schon der Teaser als Werbung zu kennzeichnen.
Das ergebe sich auch aus den Wertungen des DDG, das hohe Anforderungen an die Kennzeichnung von Werbung stelle. So müsse gemäß § 6 Abs. 2 DDG bei werblichen E-Mails etwa bereits die Betreffzeile den werblichen Zweck offenbaren. Der Teaser sei mit einer solchen Betreffzeile vergleichbar. Der Gesetzgeber wolle Verbraucherinnen und Verbraucher vor unerwarteten kommerziellen Inhalten schützen – auch, wenn der Besuch bloß einen Klick erfordere.