Bier-Etikett in der Kritik: Weder aus München noch "klimaneutral"

Doppelte Schlappe für die Münchner WunderDrinks GmbH: Sie darf ihr Bier WUNDERBRAEU nicht mit der bekannten Münchner Hopfenstraße in Verbindung bringen, wenn dort zwar die GmbH sitzt, aber nicht gebraut wird. Und sie darf das Bier laut LG München I nicht mehr als "CO2 positiv" bewerben.

Das Unternehmen WunderDrinks GmbH stellt unter anderem Biere unter der Marke WUNDERBRAEU her. Auf dem Etikett nutzt es im Zusammenhang mit der Marke eine Münchner Adresse, die angegebene Straße ist als Sitz von Brauereien bekannt. An dieser Adresse findet sich allerdings nur der Verwaltungssitz der GmbH, das Bier wird außerhalb Münchens gebraut. 

Das LG München I (Urteil vom 08.12.2023 – 37 O 2041/23, nicht rechtskräftig) sieht in dieser Zusammenstellung eine Täuschung der Verbraucher und Verbraucherinnen über die Herkunft des Getränks. Zwar möge die Bezeichnung für sich gesehen für die GmbH als Vertriebsunternehmen zulässig sein und die Angabe auch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das ändere aber nichts daran, dass die Aufschrift den Eindruck erwecke, die angegebene Anschrift bezeichne den Herkunftsort des Bieres selbst. Dies sei unzulässig und auch geeignet, die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beeinflussen.

Infos zu Klimabilanz: Nicht schnell verfügbar und lückenhaft 

Auch die Angaben "CO2 positiv" und "klimaneutrale Herstellung" führen nach Auffassung des LG unzulässig in die Irre. Die Bewertungsmaßstäbe, aufgrund derer das Unternehmen diese Äußerungen treffe, seien auf den Etiketten der Flaschen nicht hinreichend transparent offengelegt. Dass ein QR-Code auf der Flasche zu den gewünschten Informationen über die Bedeutung der Angaben zur Klimabilanz führe, reiche nicht aus.

Verbraucher seien vor dem Hintergrund des viel diskutierten "Greenwashing" darüber aufzuklären, inwieweit eine behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen oder durch Ausgleichsmaßnahmen und wenn ja durch welche Ausgleichsmaßnahmen erreicht werde. Dies gäben die Informationen auf der WUNDERBRAEU-Homepage nicht her. Hinzu komme, dass der QR-Code auf der WUNDERBRAEU-Flasche nicht direkt neben der umweltbezogenen Werbung abgedruckt sei. Dass die notwendigen Informationen über den Code verfügbar seien, erschließe sich der Kundschaft daher nicht. Der Code lenke zudem nur allgemein auf die WUNDERBRAEU-Homepage, auf der Verbraucherinnen und Verbraucher dann selbst die gewünschten Infos suchen müssten.

LG München I, Urteil vom 08.12.2023 - 37 O 2041/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 11. Dezember 2023.