Wirecard-Aktionäre unterliegen in Streit mit Insolvenzverwalter
Lorem Ipsum
tina7si / stock.adobe.com

Kapitalmarkrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können nicht als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dies hat das Landgericht München I mit einem am Mittwoch ergangenen Urteil klargestellt. Die unter anderem gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bleibt damit erfolglos.

Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gefordert

Für die von ihr verwalteten Sondervermögen hatte die klagende Kapitalverwaltungsgesellschaft Aktien der Wirecard AG ge- beziehungsweise verkauft. Nach Ansicht der Klägerin habe die Wirecard AG Kaptialmarktinformationspflichten vorsätzlich verletzt. Ohne diese Pflichtverletzung und in Kenntnis der wahren Situation hätte die Klägerin die von ihr auf den Erwerb von Wirecard Aktien gerichteten Transaktionsgeschäfte sämtlich nicht durchgeführt. Die Klägerin ist deswegen der Ansicht, ihr stünden gegen die Wirecard AG Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB, sowie gestützt auf §§ 97, 98 WpHG zu. Diese Ansprüche hat die Klägerin daher zur Insolvenztabelle angemeldet. Der beklagte Insolvenzverwalter und die weitere Beklagte haben dieser Anmeldung widersprochen.

Keine Entscheidung über Bestand geltend gemachter Forderungen

Für die Frage, ob hier die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zur Tabelle angemeldet werden können, musste das Gericht vorab klären, ob es sich bei der behaupteten Forderung um eine Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO handelt. Es hat diese Rechtsfrage verneint. Die Klage war nach Ansicht des LG daher abzuweisen, ohne dass darüber entschieden wurde, ob entsprechende Schadenersatzansprüche bestehen. Das LG habe daher nicht entschieden, dass keine Schadenersatzansprüche bestehen. Es habe lediglich klargestellt, dass etwaig bestehende Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festgestellt werden können.

Auf Aktionärsstellung beruhende Ansprüche fallen nicht unter §  38 InsO

Die Klägerin mache hier Ansprüche geltend, die auf ihrer Aktionärsstellung beruhen, betont das LG. Denn ohne ein zumindest zeitweises Halten der Aktien könne kein Schadenersatzanspruch entstehen. Ansprüche, die auf einer Aktionärsstellung beruhen, könnten aber grundsätzlich nicht gemäß § 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden. Dass die Klägerin behaupte, diese Aktionärsstellung nur aufgrund einer Täuschung erlangt zu haben, könne hier nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Klägerin könne die von ihr verfolgten Ansprüche nicht anmelden, weil sie sich mit dem Aktienkauf dafür entschieden habe, eine Investition in Eigenkapital der Schuldnerin vorzunehmen, so das Gericht. Über diese Investitionsform sei sie aber nicht getäuscht worden.

Kapitalschutzvorschriften stehen Einordnung unter § 38 InsO entgegen

Weiterhin stünden einer Einordnung unter § 38 InsO die Kapitalschutzvorschriften entgegen. Das Schadenersatzverlangen der Klägerin sei wirtschaftlich auf die Erstattung des haftenden Eigenkapitals gerichtet. Der vom Bundesgerichtshof in der EM-TV Rechtsprechung festgelegte Vorrang einer Haftung für kapitalmarktrechtliche Informationspflichtverletzungen gelte nur für die werbende Gesellschaft nicht jedoch für die insolvente Gesellschaft.

Verstoß gegen Grundwerte des Insolvenzrechts

Bei einer Insolvenz ginge eine Einordnung der Schadenersatzansprüche der Aktionäre als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zulasten der anderen Gläubiger der Gesellschaft. Dies ist nach Ansicht des LG mit den maßgeblichen Grundwerten des Insolvenzrechts nicht vereinbar.

LG München I, Urteil vom 23.11.2022 - 29 O 7754/21

Redaktion beck-aktuell, 23. November 2022.