LG München I zu Jameda: Nutzung von Basiskonten zur Werbung für Premiumkunden unzulässig

Drei Ärzte haben erfolgreich das Online-Bewertungsportal Jameda auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Das Landgericht München I hat am 06.12.2019 entschieden, dass die Ausgestaltung des Ärztebewertungsportals teilweise unzulässig ist. Mit ihr verlasse Jameda die zulässige Rolle des "neutralen Informationsmittlers" und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen "verdeckten Vorteil". Nicht zahlende Basiskunden müssten sich nicht gegen ihren Willen als "Werbeplattform" für zahlende Kunden benutzen lassen. Die Urteile (Az.: 25 O 13978/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18) sind nicht rechtskräftig.

Expertenratgeber-Artikel zahlender Konkurrenten

Das LG beanstandete, dass Jameda auf den Profilen der Basiskunden sogenannte "Expertenratgeber-Artikel" zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht, während zumindest auf den Profilen von Platin-Kunden keine Artikel anderer Ärzte angezeigt werden. Diese Fachartikel seien inhaltlich geeignet, das Interesse eines potentiellen Patienten von den Basiskunden weg, hin zu den Verfassern der Fachartikel, die zahlende Kunden von Jameda sind, zu lenken. Denn der Umstand, dass sie als "Experten" einen Artikel veröffentlicht haben, erwecke den Anschein besonderer Kompetenz im Vergleich zu den Basiskunden.

Grundsätzliche Billigung für Ärztebewertungsportale

Das LG erläuterte, dass das von Jameda betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfülle, solange Jameda seine Stellung als "neutraler Informationsmittler" wahre und seinen zahlenden Kunden keine "verdeckten Vorteile" gegenüber den nicht zahlenden Basiskunden verschaffe.

Gewährung verdeckter Vorteile

Eine Gewährung "verdeckter Vorteile" sei jedoch dann gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Löschungsanspruch aus zivilrechtlichem Störerabewehranspruch und Datenschutzrecht

Rechtlich hat die Kammer den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO gestützt. Sie hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sogenannte Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DS-GVO) stützen kann, da Jameda keine Datenverarbeitung zu "journalistischen Zwecken" vornehme.

Sonstige Premienangebote für zahlende Kunden zulässig

Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als Basiskunden, hat die Kammer dagegen nicht beanstandet. Insoweit hat die Kammer die Klagen der drei Kläger abgewiesen.

LG München I, Urteil vom 06.12.2019 - 25 O 13978/18

Redaktion beck-aktuell, 6. Dezember 2019.

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