Werbung für versprühtes Desinfektionsmittel als 99,99% virenschützend irreführend

Für das über die Luft ausgebrachte Desinfektionsmittel "AMOAIR" darf nicht länger mit der Aussage geworben werden, es entferne 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen. Das Landgericht München I beanstandete die Werbung in einem Eilverfahren als irreführend. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Behauptung wissenschaftlich abgesichert sei.

Mitbewerber hatte Eilrechtsschutz begehrt

Ein Mitbewerber hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Herstellerin des Desinfektionsmittels und deren Geschäftsführer beantragt und war damit vollumfänglich erfolgreich. Er hatte die Werbeaussage auf der Website der Antragsgegner angegriffen. Dort hatte gestanden: "Damit sind 99,99% der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt".

Unzulässige irreführende geschäftliche Handlung

Das LG hat die Werbeaussage als unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gewertet. Denn sie erwecke beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das beworbene Produkt die Wirkung habe, 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen zu entfernen.

Beweislast nicht nachgekommen

Die Werbeaussage sei eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, meint das Gericht. Denn in Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt. Für gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen gölten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen. Daher obliege den Antragsgegnern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die streitgegenständliche Werbeaussage wissenschaftlich abgesichert ist. Dieser seien sie jedoch nicht nachgekommen. Durch die vorgelegten Unterlagen sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Verwendung des Desinfektionsmittels "AMOAIR" 99,99% der Viren aus der Raumluft oder von den Oberflächen entfernt worden seien. Deswegen dürfe das Produkt "AMOAIR" nicht mehr mit der beanstandeten Aussage beworben werden.

LG München I, Urteil vom 07.09.2020 - 4 HK O 9484/20

Redaktion beck-aktuell, 7. September 2020.