Maritime Werbung für Appel-Fischprodukte keine unlautere Iglo-Nachahmung

Der Hersteller von Tiefkühlkost Iglo ist mit einer Klage gegen Appel Feinkost wegen des Vorwurfs der irreführenden Werbung für Fischprodukte erstinstanzlich gescheitert. Das Landgericht München I hat entschieden, dass die streitige Werbung mit männlichem Protagonisten und maritimem Hintergrund keine unlautere Nachahmung des Iglo-Werbekonzeptes darstelle, weil sie auf freihaltungsbedürftigen Motiven beruhe und sich erheblich unterscheide.

Iglo wendet sich gegen maritime Fischprodukte-Werbung von Appel

Iglo meint, dass die aktuelle Werbung der Beklagten Feinkostfirma Appel mit einem männlichen Protagonisten vor maritimem Hintergrund im Vergleich zu ihrem eigenen Werbekonzept mit der Werbe-Ikone “Käpt’n Iglo“ in Verbraucherkreisen eine Irreführung hervorrufe, die zu einer unzulässigen Verwechslungsgefahr führe.

LG sieht erhebliche Unterschiede zur Iglo-Werbung

Das LG hat die Klage abgewiesen. Bei der Bewerbung von Fischprodukten stelle die bloße Verwendung von Meer im Zusammenspiel mit Motiven wie Küste, Himmel und Wetter keine unlautere Nachahmung eines Werbekonzeptes dar, da diese Motive freihaltebedürftig seien. Außerdem gebe es in der Werbegestaltung beider Firmen erhebliche Unterschiede. Die angegriffene Werbung zeige im Hintergrund einen bekannten Leuchtturm im Landkreis Cuxhaven, wo die Beklagte auch ihre Hauptniederlassung habe. Dieser Turm sei in der Werbung der Klägerin nicht zu finden. 

Werbefigur der Beklagten nicht mit “Käpt`n Iglo“ verwechselbar

Zudem würden Verbraucherinnen und Verbraucher von Fischprodukten in dem männlichen Protagonisten der Beklagten gerade keinen Seemann erkennen, wie “Käpt’n Iglo“, sondern einen distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal. Die Werbefigur der Beklagten trage auf den meisten Bildern keinen blauen Anzug, wie “Käpt`n Iglo“, sondern einen grauen Anzug. Anders als Käpt`n Iglo trage die Figur der Beklagten auch keinen weißen Rollkragenpullover und kein weißes T-Shirt, sondern eine karierte Weste mit Krawatte sowie einen Seidenschal. Der Umstand, dass die Figur der Beklagten am Meer eine Elblotsen-Mütze trage, mache sie nicht zu einem Seemann.

Klare und eindeutige Herkunftskennzeichnung

Darüber hinaus sei der Name und damit die Herkunftskennzeichnung der Beklagten in der Werbung deutlich wahrnehmbar und weise eindeutig auf die Beklagte hin. Für die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher sei damit ohne Zweifel erkennbar, dass die angegriffene Werbung weder mit der Figur des “Käpt`n Iglo“, noch mit der Klagepartei in Verbindung stehe.

LG München I, Urteil vom 03.12.2020 - 17 HK O 5744/20

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2020.