LG München I: Feuerwehr darf Fotos von eigenen Einsätzen zur Verfügung stellen

Die Münchner Berufsfeuerwehr darf selbst Fotos von ihren Einsätzen anfertigen und über das Kreisverwaltungsreferat der freien Presse auf einem Internetportal gegen eine Aufwandsentschädigung von 25 Euro zur Verfügung stellen. Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 24.04.2020 entschieden und die kartellrechtliche Unterlassungsklage eines Fotojournalisten gegen die Landeshauptstadt München abgewiesen. Auch die Verbreitung der Fotoaufnahmen durch die Feuerwehr in den sozialen Medien sei nicht zu beanstanden (Az.: 37 O 4665/19).

Fotojournalist will Einsatzfotos der Feuerwehr unterbinden

Geklagt hatte ein Fotojournalist, zu dessen Tätigkeit es nach seinen Angaben auch gehört, von Unfällen und Brandeinsätzen aktuelle Fotoaufnahmen zu fertigen und diese an regionale und überregionale Medien zu vermarkten. Der Kläger monierte, die Feuerwehr nutze hier ihre marktbeherrschende Stellung aus, um als erste am Ort des Geschehens Fotoaufnahmen anzufertigen und damit Geld zu verdienen. Dies sei für ihn existenzgefährdend. Die Feuerwehr verlasse zudem ihre Kernaufgaben der Gefahrenabwehr und -bekämpfung, da Behörden sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betätigen dürften.

LG: Kein Verstoß gegen Gebot der Staatsferne der Presse

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Garantie des Instituts der freien Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) vorgenommen. Die Staatsferne der Presse verlange, dass sich die jeweilige Kommune in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthalte und sich auf Sachinformationen beschränke. Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation sei eine staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, auch in presseähnlicher Form grundsätzlich zulässig. Danach verstoße die Münchner Feuerwehr nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.

Beiträge der Feuerwehr sollen Presseberichte nicht ersetzen sondern anstoßen

Die Informationsvermittlung sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr München. Eine boulevardmäßige Illustration der Beiträge finde gerade nicht statt. Es fehlten auch klassisch redaktionelle Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Weiter sei bei den angegriffenen Veröffentlichungen unschwer erkennbar, dass es sich um einen Bericht der Berufsfeuerwehr München handele. Eine Gefährdung der neutralen Berichterstattung über Einsätze der Berufsfeuerwehr München sei durch die Presseberichte nicht gegeben. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die veröffentlichten Presseberichte hauptsächlich gezielt an Redaktionen sowie an die Presse im Allgemeinen richteten. Die Presseberichte der Berufsfeuerwehr München hätten daher keinen die Presse ersetzenden Charakter. Vielmehr seien sie dazu gedacht, Berichterstattung durch die Medien anzustoßen.

Zeitvorsprung der Feuerwehr schließt Kläger nicht vom Markt aus

Naturgemäß treffe zwar in aller Regel die Feuerwehr früher am Einsatzort ein als Fotojournalisten. Dennoch bestehe auch für diese die Möglichkeit, selbst Fotos vom Einsatz zu fertigen und auf diese Weise ihre Sicht des Geschehens zum Ausdruck zu bringen. Für Journalisten bestehe zudem die Möglichkeit, sich bei einem Presseruf der Berufsfeuerwehr anzumelden, um so durch SMS und/oder Sprachnachricht jedenfalls bei Großschadenslagen zeitnah über einen Einsatz der Feuerwehr informiert zu werden und für die Anfertigung eigener Aufnahmen zum Einsatzort zu gelangen. Ein Ausschluss des Klägers vom sachlich und örtlich relevanten Markt für sogenannte "Blaulicht-Fotografie" im Bereich München sei - vor diesem Hintergrund - nicht gegeben, so dass kein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe.

LG München I, Urteil vom 24.04.2020 - 37 O 4665/19

Redaktion beck-aktuell, 24. April 2020.

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