Versicherung muss Münchener Gastwirt für coronabedingte Betriebsschließung entschädigen
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Ein Münchener Gastronom, der wegen der Corona-Pandemie seinen Betrieb schließen musste, kann von seiner Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung in Höhe von 1.014.000 Euro verlangen. Der Versicherungsumfang sei nicht auf die in den Versicherungsbedingungen gelisteten Krankheiten beschränkt, entschied das Landgericht München I.

Versicherung erst Anfang März 2020 abgeschlossen

Ein Gastwirt hatte am 04.03.2020 im Hinblick auf die Corona-Gefahr eine private Versicherung abgeschlossen, bei der auch das Risiko einer Betriebsschließung infolge des Ausbruchs epidemischer Krankheiten abgedeckt sein sollte. Nachdem es zur Corona-Pandemie mit angeordneten Betriebsschließungen gekommen war, forderte der Gastwirt eine Entschädigung in Millionenhöhe.

LG: Versicherung muss zahlen

Das LG hat der Klage des Gastwirts stattgegeben. Die Versicherung sei vertragsgemäß zur Entschädigung verpflichtet. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege habe ab dem 21.03.2020 den klägerischen Betrieb aufgrund des Coronavirus geschlossen. Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung komme es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an. Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei der Fall gewesen, nachdem sich die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in den §§ 28 - 32 IfSG bezogen hätten.

Gastronom musste nicht auf Außerhausverkauf zurückgreifen

Der Betrieb des Klägers sei vollständig geschlossen gewesen, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhausverkauf stattgefunden habe und letzterer dem Kläger auch unzumutbar gewesen sei. Ein Außerhausverkauf stelle, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse.

Versicherungsumfang nicht auf gelistete Krankheiten beschränkt

Der Versicherungsumfang sei auch nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt, denn die Parteien hätten den Versicherungsvertrag am 04.03.2020 – mithin während der Pandemie und im Hinblick darauf – abgeschlossen. Unabhängig davon sei § 1 Ziffer 2 AVB der beklagten Versicherung intransparent und daher unwirksam. Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe. Diesen Anforderungen werde § 1 Ziffer 2 AVB nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts von § 1 Ziffer 1 AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke. Er gehe aufgrund des Wortlauts und der Verweisung in § 1 Ziffer 1 AVB zudem davon aus, dass in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge und nur in § 3 AVB Einschränkungen enthalten seien. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig.

Kurzarbeitergeld oder staatliche Corona-Liquiditätshilfen mindern Anspruch nicht

Außerdem sei das Infektionsschutzgesetz seit dessen Einführung vor 20 Jahren bereits mehrfach geändert und um weitere Krankheiten und Erreger ergänzt worden. Dies bliebe dem Versicherungsnehmer verborgen und damit müsse er auch nicht rechnen. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent. Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadenersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.

LG München I, Urteil vom 01.10.2020 - 12 O 5895/20

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2020.