LG München I: Freistaat Bayern haftet Mietern nicht wegen unwirksamer Mietpreisbremse

Mieter haben wegen der unwirksamen Mietpreisbremse keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Freistaat Bayern. Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 21.11.2018 entschieden. Das Gericht veweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Staat grundsätzlich nicht für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes in Anspruch genommen werden könne (Az.: 15 O 19893/17, nicht rechtskräftig).

Mieter machen Schaden durch überhöhten Mietzins geltend

Die Klägerin, ein Inkassodienstleister, macht Ansprüche zweier Mieter gegen den Freistaat Bayern geltend. Die Wohnung der Mieter liegt in München im Geltungsbereich der sogenannten Mietpreisbremse. Nach einem Urteil des LG München I vom 06.12.2017 (ZMR 2018, 48) ist die Regelung zur "Mietpreisbremse" (Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung) nichtig. Die Klägerin hatte behauptet, die Miete für die streitgegenständliche Wohnung liege um circa 42% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Weil die Mietpreisbremse nicht greife, könnten die Mieter die überhöhte Miete vom Vermieter nicht zurückverlangen. Das liege allein an der nichtigen Verordnung. Der Freistaat Bayern hafte deshalb für den den Mietern entstandenen Schaden, weil er eine nichtige Verordnung erlassen habe.

LG München I: Staat haftet nicht für unwirksames Gesetz

Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BGH könne der Staat für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes grundsätzlich nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Denn die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane erfüllten regelmäßig Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber dem einzelnen Betroffenen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn lediglich einige wenige Bürger von einem Gesetz betroffen sind. Diese Voraussetzung fehle hier aber. Denn die Mieterschutzverordnung des Freistaats betreffe circa drei bis vier Millionen Einwohner des Freistaats.

LG München I, Urteil vom 21.11.2018 - 15 O 19893/17

Redaktion beck-aktuell, 21. November 2018.