Verkaufsverbot für Schlager-Kompilation "Hit Giganten" bestätigt

Der Verkauf der Schlager-Kompilation "Hit Giganten" mit Aufnahmen, bei denen es sich nicht um die Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung, sondern um danach noch einmal eingespielte Neuaufnahmen handelt, bleibt weiterhin verboten. Es müsse auf dem Tonträger eindeutig erkennbar sein, dass es sich nicht um Originalaufnahmen der Künstler handele, entschied das Landgericht München I und bestätigte damit eine vorausgegangene einstweilige Verfügung.

Schlager-Kompilation enthielt nur "ReRecordings"

Eine Tonträgerherstellerin hatte Ende April 2021 eine Schlager-Kompilation, unter dem Namen "Die Hit Giganten. Die besten Schlager Hits aller Zeiten" herausgebracht. Auf dieser CD befanden sich auch Aufnahmen der Stücke "Anita" von Costa Cordalis, "Er gehört zu mir" von Marianne Rosenberg und "Ein bisschen Frieden" von Nicole, allerdings in Form sogenannter ReRecordings aus den Jahren 2004 und 2017.

Tonträgerherstellerin sieht keine Irreführung

Hierauf hatte die Herstellerin auf dem Cover der CD nicht gesondert hingewiesen, was zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch eine Wettbewerberin führte. Die Tonträgerherstellerin vertrat die Auffassung, eine Irreführung von Verbrauchern liege nicht vor. Schon aufgrund der Tatsache, dass gerade im Hinblick auf Schlagertitel unzählige verschiedene Versionen existierten, erwarte man als Käufer nicht, dass sich auf betreffenden Compilations nur "Originalaufnahmen der Erstveröffentlichung" befänden.

LG: Neueinspielung ist kenntlich zu machen

Das LG folgt dem nicht. Dass bestimmte Titel auf einer CD nur in der Fassung einer Neueinspielung enthalten seien, stelle eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar, welche den Verbrauchern nicht vorenthalten werden dürfe. Potenzielle Käufer erwarteten von einer Schlager-Kompilation, dass auf dieser diejenigen Aufnahmen enthalten seien, die sie aus dem Radio kennen. Dies seien in der Regel Aufnahmen aus der Zeit, in der der betreffende Song erstmals Bekanntheit bei einem breiten Publikum erlangt habe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG München I, Urteil vom 22.06.2021 - 33 O 6490/20

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2021.