LG München I verbietet Zweitverkauf von Wiesn-Reservierungen

Wiesn-Wirte haben in ihrem Kampf gegen Zweitverkäufe von Tischreservierungen einen Etappensieg erzielt. Das Landgericht München I untersagte gestern einer Agentur, Tickets für die Zelte Augustiner, Bräurosl und Hofbräu zu verkaufen. Die Wirte hatten Einstweilige Verfügungen gegen die Agentur erwirkt. Diese legte Widerspruch ein. Nun bestätigte die auf Wettbewerbssachen spezialisierte Vierte Kammer für Handelssachen die Einstweiligen Verfügungen.

Angebot irreführend

Obwohl die Entscheidung, ob das Oktoberfest 2022 stattfinden wird, nicht endgültig getroffen ist (geplant ist es vom 17.09. bis 03.10.2022), werden bereits jetzt im Internet von verschiedenen Händlern Reservierungen zu teils hohen Preisen gehandelt. Zwei Mal war das Fest wegen der Pandemie ausgefallen. Das LG München I stufte das verhandelte Angebot des Internethändlers als irreführend ein. Es verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Denn die Agentur habe ihren Kunden zumindest zum Zeitpunkt der Bestellung keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung verschaffen können. Sie dürfe Tischreservierungen nur dann als solche verkaufen, wenn sie über die erforderlichen Einlassunterlagen verfüge und diese den Käufern zur Verfügung stellen könne. Derzeit stehe aber noch nicht einmal fest, ob das Oktoberfest 2022 überhaupt stattfinde.

Weiteres Urteil untersagte 2021 Reservierungs-Handel

Im vergangenen Oktober hatte das Landgericht in einem anderen Fall auf Klage einer Wirtin einer Agentur den Online-Handel mit Reservierungen verboten. Auf dem Portal waren laut Gericht Reservierungen für die dann abgesagte Wiesn 2020 im Festzelt Ochsenbraterei zu Preisen zwischen 1.990 und 3.299 Euro angeboten worden. Bei der Wirtin direkt wären für einen Tisch mit zehn Personen etwa 400 Euro für den Mindestverzehr fällig geworden, um zu reservieren. Der Anbieter im Fall der Ochsenbraterei berief sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes zu Bundesligakarten. Auch dieses Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.

Gitta Kharraz, Redaktion beck-aktuell, 5. April 2022 (dpa).