LG München I verbietet Vodafone Kabel Deutschland Auftragsbestätigungen ohne Bestellung

Das Landgericht München I hat der Vodafone Kabel Deutschland GmbH untersagt, Verbrauchern den Abschluss eines Vertrages über die Produkte Kabel Digital oder Video Select zu bestätigen und Entgelte für die Angebote in Rechnung zu stellen, wenn keine entsprechende Bestellung des Verbrauchers vorliegt. Über das Urteil vom 09.08.2018 (Az.: 17 HK O 301/18) berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg, die die Vodafone Kabel Deutschland GmbH verklagt hatte.

Bei Verstoß 250.000 Euro Ordnungsgeld

"Wer nichts bestellt, darf auch nicht zur Kasse gebeten werden. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit", sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Vodafone Kabel Deutschland dürfe Verbrauchern keine Verträge mehr unterschieben. Verstoße das Unternehmen gegen das Urteil des LG, könne ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig werden.

Bestellungsbestätigung und Rechnungstellung ohne Auftrag

Im zugrundeliegenden Fall habe ein Verbraucher seinen DSL-Vertrag bei Vodafone Kabel Deutschland wegen eines Umzugs gekündigt, erläutert die Verbraucherzentrale den Sachverhalt. Weil der Verbraucher gedacht habe, dass noch Fragen im Zusammenhang mit seiner Kündigung zu klären seien, habe er Kabel Deutschland nach einem verpassten Anruf zurückgerufen. Im Telefongespräch habe der Vodafone Kundenservice jedoch ausgewählte Produkte beworben, ohne auf die Kündigung einzugehen. Obwohl der Verbraucher deutlich gemacht habe, dass er kein Interesse mehr an Produkten von Vodafone Kabel Deutschland habe, habe er kurz nach Ende des Telefonats eine E-Mail mit der Überschrift "Ihre Bestellung haben wir bekommen" erhalten. Am Tag darauf sei die Mitteilung erfolgt, ein neues Gerät sei unterwegs. Später seien Rechnungen über die Produkte "Kabel Digital" und "Video Select" zugestellt und die entsprechenden Entgelte vom Konto des Betroffenen abgebucht worden.

Verbraucher müssen auf Bestätigung nicht geschlossenen Vertrags eigentlich nicht reagieren

"Wir erhalten regelmäßig Beschwerden von Verbrauchern, die Zeit und Nerven investieren müssen, um sich gegen Rechnungen zu wehren, für die es keine Vertragsgrundlage gibt", berichtet Rehberg. Verbraucher seien bei Erhalt einer Bestätigung über einen nicht bestehenden Vertrag eigentlich nicht verpflichtet, tätig zu werden. "Viele Anbieter meinen aber, dass ein Vertrag automatisch als abgeschlossen gilt, wenn auf eine als E-Mail verschickte Bestätigung keine Reaktion erfolgt", erklärt Rehberg.

LG München I, Urteil vom 09.08.2018 - 17 HK O 301/18

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2018.