LG München I verbietet Uber-Apps in München

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 10.02.2020 die Apps "UBER Black", "UBER X" und "UBER Van" in München verboten. Die Apps verstießen auch in ihrer zum Zeitpunkt der Verhandlung aktuellen Version gegen das Personenbeförderungsgesetz, so die Richter (Az.: 4 HK O 14935/16). Uber erklärte, seine Apps bereits angepasst zu haben, so dass der Betrieb weiterlaufen könne.

Alte "Uber Black"-Version 2018 durch BGH verboten

Bereits im Jahr 2018 hatte der BGH die App "Uber Black" in der damaligen Version untersagt (BeckRS 2018, 36491). Eine Taxiunternehmerin aus München klagte im hier vorliegenden Fall ebenfalls gegen Uber und bekam überwiegend Recht.

LG: Aktuelle Apps verstoßen ebenfalls gegen PBefG

Nach Auffassung des LG verstoßen die drei Apps der Beklagten auch in ihrer zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 02.12.2020 aktuellen Version weiter gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürften Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen seien. Den Eingang des Beförderungsauftrags habe der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen. Die Aufzeichnung sei ein Jahr aufzubewahren. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags müsse der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er habe vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG).

Verstoß gegen Rückkehrpflicht

Laut LG hatten diverse Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich die Beklagte faktisch weiterhin nicht an  diese Vorgaben halte. Die Beklagte nehme vielmehr mit ihrem jetzigen Modell der Apps zumindest billigend in Kauf, dass ihre Fahrer die Entscheidungshoheit über den jeweiligen Auftrag behielten und gerade nicht der Mietwagenunternehmer. Dass die Fahrer der Beklagten potentielle Fahrgäste mittels der App bereits sehen könnten, bevor sich der Mietwagenunternehmer eingeschaltet habe, führe zudem dazu, dass die Fahrer sich - ohne die gesetzlich vorgeschriebene Rückkehrpflicht zu beachten - unmittelbar zu den Fahrgästen begeben würden. Beides stelle einen Verstoß dar.

Behauptete Absprache mit Behörden nicht ausreichend

Wie das LG darlegt, hatte die Beklagte zur ihrer Verteidigung unter anderem vorgebracht, dass sie ihr Vorgehen mit den zuständigen Ordnungsbehörden abgesprochen habe. Dies reiche aber als Rechtfertigung nicht aus, denn eine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörden habe die Beklagte nicht vorlegen können, so das LG. Lediglich wegen Unbestimmtheit sei ein Teil der Klageanträge, der behauptete Verwechselungen mit Taxenverkehr betroffen und sich gegen die drei Uber-Versionen gerichtet habe, abgewiesen.

Uber hat bereits reagiert

"Wir haben bereits Ende Dezember unser Modell in ganz Deutschland komplett umgestellt", sagte ein Uber-Sprecher. "Das Urteil betrifft daher einen alten Vermittlungsprozess, der nicht mehr genutzt wird. Daher wird es keine Auswirkungen auf unseren Service haben, wie er aktuell angeboten wird." Das Urteil basiert auf dem Stand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 02.12.2019, die Umstellung war am 23.12.2019 erfolgt. Auslöser war ein ähnlich gelagertes Urteil des Landgerichts Köln zu Uber X, dem wichtigsten Dienst der Firma.

LG München I, Urteil vom 10.02.2020 - 4 HK O 14935/16

Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2020.