Ticketzweitmarkt für Oktoberfest-Tische wird untersagt

Der Weiterverkauf von Tischreservierungen für das Oktoberfest-Zelt "Ochsenbraterei" im Internet ist rechtswidrig. Das hat das Landgericht München I entschieden und einer Klage der Festzeltbetreiberin gegen eine Eventagentur stattgegeben. Diese hatte die Reservierungen zunächst Privatleuten abgekauft, um sie sodann zu einem deutlich höheren Preis auf ihrer Internetseite weiter zu veräußern. Dieses Angebot sei irreführend und wettbewerbswidrig, so das Gericht.

Handel mit "Wiesntischen" für bis zu 3.299 Euro

Die beklagte Eventagentur mit Sitz in München und Chemnitz betreibt die Internetseite "tischreservierung-oktoberfest.de". Über die Internetseite hat sie letztes Jahr Tischreservierungen auf dem Oktoberfest, unter anderem auch im Festzelt der Klägerin, vertrieben, welche sie zuvor von den Inhabern entsprechender Reservierungen einkauft hatte. Während sich bei der Festzeltbetreiberin die Tischreservierung - wegen des verpflichtenden Mindestverzehrs - auf maximal etwa 400 Euro für einen Tisch mit 10 Personen beläuft, betrugen die Preise bei der Beklagten im Frühjahr des Jahres 2020 zwischen 1.990 Euro und 3.299 Euro. Das Angebot wurde nach der Absage des Oktoberfest entfernt.

Eventagentur beruft sich auf zulässigen kommerziellen Weiterverkauf von Bundesligakarten

Die Festzeltbetreiberin hatte argumentiert, dass sie die Veräußerung der Tischreservierungen an kommerzielle Weiterverkäufer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbiete und in diesen auch klarstelle, dass sie nicht verpflichtet sei, diesen Kunden derart erworbene Tischreservierungen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hatte entgegengehalten, dass es sich bei den Tischreservierungen um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handele und dass das Weiterveräußerungsverbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten könne. Dabei berief sie sich insbesondere auf ein Urteil des BGH vom 11.09.2008, in dem dieser entschieden hatte, dass der Handel mit Bundesligakarten durch einen kommerziellen Weiterverkäufer, welche dieser zuvor von Privatpersonen erworben hatte, nicht verboten sei. 

LG: Angebot der Beklagten irreführend und wettbewerbswidrig

Dies überzeugte die unter anderem auf Wettbewerbssachen spezialisierte 3. Kammer für Handelssachen nicht. Das Angebot der Beklagten sei irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber der Klägerin verschaffen könne. Insbesondere sei die vorliegende Fallgestaltung mit der BGH-Entscheidung nicht vergleichbar, da die Klägerin - im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt – personalisierte Reservierungsbestätigungen ausstelle, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthielten. Alleine die Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung könne daher keinen Anspruch auf die erworbene Tischreservierung verschaffen.

Veräußerungsverbot in AGB soll sozialverträgliches Preisgefüge sicherstellen

Das vereinbarte Veräußerungsverbot an kommerzielle Weiterverkäufer sei auch wirksam, da die Klägerin damit den anerkennenswerten Zweck verfolge, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen. Das Landgericht München I verwies außerdem auf ein inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 02.08.2017 und ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 07.12.2020, in denen es festgestellt habe, dass auch der Handel mit personalisierten Eintrittskarten zu Bundesligaspielen unterbunden werden könne. Das nunmehr gefällte Urteil ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig.

LG München I, Urteil vom 08.10.2021 - 3 HK O 5593/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Oktober 2021.