Veranstalter: Bezeichnung "Oktoberfest" ist nicht geschützt
Die Landeshauptstadt München hatte am 25.05.2021 die einstweilige Verfügung beantragt. Die beiden verfügungsbeklagten Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff "Oktoberfest" von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff "Oktoberfest" nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest. Die Formulierung "Oktoberfest goes Dubei" bedeute im Englischen gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai umziehe. Zudem habe die Landeshauptstadt München bereits im Frühjahr 2021 von der geplanten Veranstaltung in Dubai Kenntnis gehabt und könne deshalb keine einstweilige Verfügung mehr erlangen. Sie habe mit der Stellung dieses Antrags zu lange gewartet.
LG sieht Irreführung von Verbrauchern und unlautere Rufausbeutung
Den Einwendungen der beiden Veranstalter folgte das LG nicht: Gegenstand des Verbotsantrags der Stadt sei nicht die Verwendung des Begriffs "Oktoberfest", sondern die Bezeichnung "Oktoberfest goes Dubai" in verschiedenen Zusammenhängen. Dabei erkannte die Kammer in der Formulierung "Oktoberfest goes Dubai" sowohl eine Irreführung von Verbrauchern als auch eine unlautere Rufausbeutung. Denn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der Formulierung entnehmen, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt werde beziehungsweise ausweiche, sagte Vorsitzender Richter Georg Werner in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Der gute Ruf des Münchner Oktoberfests werde durch die streitgegenständliche Werbung für Verbraucher auf die Veranstaltung in Dubai in unzulässiger Weise übertragen.
Berufung noch möglich
Das im Urteil ausgesprochene Verbot der entsprechenden Bewerbung gilt ab sofort deutschlandweit. Es ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. Allerdings kann gegen das Urteil noch Berufung eingelegt werden.