"Lotto Bayern" bewirbt Glückspiel mit dem Song "Geiles Leben"
Die Klägerinnen sind in Gibraltar beziehungsweise Malta ansässige Limiteds, die Zweitlotterien anbietet. Zweitlotterien lehnen sich an herkömmliche Lotterien staatlicher Glückspielanbieter (Primärlotterien) an und bieten Wetten auf deren Ausgang an. Der Beklagte, der das staatliche Glücksspiel "LOTTOBayern" auf seinem Staatsgebiet betreibt, stellte auf seinem YouTube-Kanal unter der Überschrift "LOTTO warnt: Schwarzlotterien trocknen das Gemeinwohl aus" ein Video zur Verfügung, in dem die Verwendung von Lottogeldern auch für die Sportförderung thematisiert wird. Weiter fanden sich auf dem YouTube-Kanal ein Videoclip mit dem Titel "Geiles Leben" in einer Kurzfassung sowie ein Link auf die Langversion. Beide Videoclips sind akustisch mit dem umgetexteten Song "Geiles Leben" von der Band Glasperlenspiel unterlegt. Außerdem stellte der Beklagte auf seiner Facebook-Seite ein "Glückszahlenhoroskop" zur Verfügung, in dem er die Teilnahme am Glücksspiel "Lotto 6 aus 49" mit vorausgefüllten "Glückszahlen" bewarb.
Schlichte Mitteilung der Gewinnchance oder aktive Anregung zur Spielteilnahme?
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die angegriffenen Werbemaßnahmen des Beklagten seien rechtswidrig. Die beanstandeten Videoclips seien keine sachliche Information, denn es handele sich nicht um eine schlichte Mitteilung der Gewinnchancen, sondern um eine aktive Anregung zur Spielteilnahme. Die Gewinne würden verführerisch herausgestellt. Dadurch verstoße der Beklagte gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Mit dem angegriffenen Glückshoroskop werde eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert, wodurch der Beklagte gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoße. Der Beklagte meint, alle angegriffenen Werbungen bewegten sich im Rahmen der ihm erteilten behördlichen Rahmenerlaubnis. Mit Blick auf den Kanalisierungsauftrag aus dem Glücksspielstaatsvertrag müssten staatliche Lotteriegesellschaften in gewissem Umfang attraktiv werben, um angesichts des Werbedrucks der illegalen Anbieter überhaupt noch erkennbar zu sein und ihren Auftrag zur Hinführung auf das legale Glücksspielangebot erfüllen zu können.
LG: Werbevideos suggerieren "geiles Leben" durch Teilnahme an Lotterie
Die unter anderem auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer gab der Klage der maltesischen Limited in vollem Umfang statt. Die beanstandeten Werbevideos verstießen sämtlich gegen § 5 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag, weil sie nicht maßvoll und eng auf das begrenzt blieben, was erforderlich sei, um die Verbraucher zu den staatlich kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Vielmehr zielten die Werbevideos darauf ab, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zu aktiver Teilnahme am Glücksspiel anzuregen, indem Glücksspiel wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen werde oder intensiv Emotionen des Betrachters angesprochen würden und diesem suggeriert werde, dass er, wenn er an der Lotterie teilnehme, die Möglichkeit habe, ein glückliches und "geiles Leben" zu führen. Mit dem "Glückszahlenhoroskop" werde dem Verbraucher in lauterkeitsrechtlich unzulässiger Weise eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert.
Das Angebot der Klägerin aus Gibraltar richtete sich nur bis zum Brexit auch an Spieler in Deutschland. Deren Klage wies das Gericht daher ab, weil sie nicht mehr auf dem deutschen Markt tätig und daher nicht mehr anspruchsberechtigt sei.