Erwerbsmodell Ticket-Zweitmarkt
Das Geschäftsmodell des Beklagten basiert darauf, dass er unter anderem Tickets für Fußballspiele des jeweiligen Vereins von Erstkunden beziehungsweise Dritten bezieht, um diese dann für einen höheren Preis weiterzuverkaufen. Die Klägerin hatte am 21.02.2019 einen Testkauf bei den Beklagten vorgenommen und so zwei Tickets für das Heimspiel der Klägerin im Champions League Viertelfinale gegen den FC Liverpool am 13.03.2020 zu einem Gesamtbetrag von 6.500 Euro netto erworben. Der Originalpreis für beide Tickets lag insgesamt bei 1.200 Euro netto.
AGB untersagen gewerblichen Weiterverkauf
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des FC Bayern ist eine Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder ein Verkauf von Tickets auf nicht von der Klägerin autorisierten Zweitmarktplattformen verboten. Die streitgegenständlichen Tickets der Klägerin waren darüber hinaus mit einem individuellen QR-Code, Warenkorbnummer, Strichcode und dem Namen des Erstkäufers bedruckt. Der Testkäufer der Klägerin erhielt mit den Tickets ein Anschreiben des Beklagten, das ihn dazu aufforderte, gegebenenfalls bei Einlasskontrollen am Stadion wahrheitswidrig anzugeben, er sei von dem Erstkäufer eingeladen worden, dieser habe ihm also seine beiden Tickets überlassen.
LG bejaht wettbewerbswidrigen Schleichbezug
Nach Ansicht des LG München I verstoßt der Beklagte dadurch, dass er Fußballtickets über sein Netzwerk bezieht und zu einem deutlich höheren Preis weiterverkauft, die von der Klägerin personalisiert werden und hinsichtlich derer der gewerbliche Weiterverkauf von der Klägerin untersagt ist, gegen § 4 Nr. 4 UWG (wettbewerbswidriger Schleichbezug). Durch die von der Klägerin getroffenen Vorkehrungen vermittelten die Tickets der Klägerin nicht jedem Ticketinhaber ein Zutrittsrecht zum Stadion, sondern nur demjenigen, der auch über eine entsprechende Legitimierung durch die Klägerin verfüge. Ohne diese bestehe keine Pflicht, dem Inhaber des Tickets Zutritt zum Stadion zu gewähren.
Unlauteres Hinwirken auf Vertragsbruch durch Erstkäufer
Durch die Aktivierung seines Netzwerks wirke der Beklagte zudem gezielt darauf hin, dass Dritte (das heißt die Erstkäufer) die aus den AGB der Klägerin bestehenden Vertragspflichten brächen, was die Unlauterkeit seines Verhaltens begründe. Darüber hinaus habe der Beklagte durch die deutliche Aufforderung an den Testkäufer, gegenüber der Eingangskontrolle am Stadion wahrheitswidrige Angaben zu machen, die nach § 3 Abs. 2 UWG bestehende unternehmerische Sorgfaltspflicht missachtet. Der Beklagte habe nicht nur die Erstkäufer der Tickets dazu verleitet, Vertragsbruch zu begehen, sondern seine Käufer darüber hinaus aufgefordert zu lügen. Dies stelle eine klare Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht dar.
Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz
Das LG verurteilte die Ticket-Plattform daher zur Unterlassung sowie zur Auskunft und zu Schadenersatz in Form des Verletzergewinns. Im Teilen wurde die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Forderungen abgewiesen.