Türkgücü München erzielt Etappensieg in Streit um DFB-Pokalteilnahme

Der Münchener Fußballverein Türkgücü hat im Streit mit dem Bayerischen Fußball-Verband (BFV) und den Deutschen Fußball-Bund (DFB) um die Nominierung zur DFB-Pokalrunde einen Teilerfolg erzielt. Das Landgericht München I hat dem BFV in dem Eilverfahren aufgegeben, die Meldung des FC Schweinfurt zu widerrufen und über die Meldung zur ersten DFB-Pokalhauptrunde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

BFV durfte Nominierungsentscheidung nicht auf Änderung der Spielordnung stützen

Das LG hat die Nominierungsentscheidung des BFV beanstandet und sie an den Verband zurückgegeben. Eine Nominierungsentscheidung müsse im Rahmen anerkannter Auslegungsgrundsätze auf die Satzung oder Nebenordnungen gestützt werden können und begründet sein. Daran fehle es vorliegend. Insbesondere hätte der BFV seine Nominierungsentscheidung zugunsten des FC Schweinfurt nicht auf § 68 Nr. 7 Abs. 2 der Spielordnung in der Fassung vom 01.09.2020 stützen können. Diese Änderung der Spielordnung halte einer kartellrechtlichen Überprüfung nicht Stand und sei daher nichtig. 

LG München I beanstandet Ermessensausübung als fehlerhaft

Zwar stehe es dem BFV frei, im Rahmen seiner Satzungsautonomie seine Satzung erneut und kurzfristig zu ändern. Eine Entscheidung, die nachträglich die Qualifizierungsbedingungen ändere, sei jedoch auf die fehlerfreie Ausübung des Ermessens zu überprüfen. Der BFV habe sich nach den Vorstandsprotokollen zur Begründung ausschließlich darauf berufen, die Neufassung diene der Klarstellung und drücke das ursprünglich Gewollte aus. Diese Erwägung trage aber nicht, da die Spielordnung von Mai 2020 diese Auslegung gerade nicht zulasse. Damit gehe die Berufung auf eine Klarstellung ins Leere mit der Folge, dass eine fehlerhafte Ermessensausübung vorliege.

BFV hat zwei Möglichkeiten

Mit der Rückgabe an den Verband sei jetzt der Anspruch der Kläger auf eine rechtmäßige Nominierungsentscheidung gesichert und der "geringstmögliche Eingriff in die Verbandsautonomie" gegeben, so das LG. Der BFV habe nun zwei Möglichkeiten: Entweder er benenne Türkgücü auf der Grundlage der Spielordnung vom 05.05.2020 oder er ändere kurzfristig erneut die Spielordnung. Dabei seien die Interessen aller Betroffenen zu würdigen und der gefundene Ausgleich zu begründen. Auf dieser Basis könnte sodann die Meldung erfolgen. Das Gericht hat den DFB verpflichtet, den Widerruf und die Neumeldung durch den BFV zuzulassen.

LG München I, Urteil vom 30.09.2020 - 37 O 11770/20

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2020.