Telefónica darf Positivdaten nicht an SCHUFA weitergeben

Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG darf nach einem von der Verbraucherzentrale NRW beim Landgericht München I erstrittenen Urteil keine Positivdaten ihrer Kundschaft an die SCHUFA weitergeben. Positivdaten sind Informationen darüber, ob und wann jemand Verträge mit Telekommunikationsanbietern oder anderen Firmen abgeschlossen hat. Sie fallen bei jedem Vertragsschluss an.

Positivdaten enthalten schützenswerte Informationen

In dem Urteil unterstreiche das LG, dass der Schutz der Verbraucher vor einer willkürlichen Erhebung ihrer personenbezogenen Daten Vorrang vor einem möglichen Interesse des Anbieters an Betrugsbekämpfung habe. “Das ist ein wichtiges Urteil für Millionen vertragstreuer Mobilfunkkunden“, erklärte der Vorstand der Verbraucherschützer, Wolfgang Schuldzinski. Bei den Positivdaten hätten Betroffene sich nichts zuschulden kommen lassen. Im Gegensatz dazu würden als Negativdaten insbesondere Informationen über Zahlungsrückstände bezeichnet, welche zur Einschätzung der Zahlungswahrscheinlichkeit genutzt werden. Eine Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa ist aus Sicht der Verbraucherschützer nicht zu rechtfertigen. Das habe jetzt das Landgericht bestätigt und entschieden, dass Positivdaten nicht an die SCHUFA weitergegeben werden dürfen. Die bisherige Praxis verstoße gegen die Datenschutz-Grundverordnung, berichtet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Zuvor bereits Kritik von Datenschutzaufsichtsbehörden

Die Verbraucherzentrale NRW ist mit der Kritik an der Datenübermittlung nicht allein. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hatte sich schon im Januar 2022 in einem gemeinsamen Beschluss kritisch zur Verarbeitung von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter positioniert.

LG München I, Urteil vom 25.04.2023 - 33 O 5976/22

Redaktion beck-aktuell, 16. Mai 2023.