Gericht stellt Säumnis trotz Vorlage eines Attests fest
In der Sache ging es um gegenseitige Ansprüche aus einem Versicherungsvermittlungsvertrag. Der Beklagtenvertreter war einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2021 ferngeblieben, nachdem er ein Attest vom 16.08.2021 vorgelegt hatte. Dieses attestierte ihm wegen einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vom 12.08.2021 bis 18.08.2021. Das Landgericht stellte im Termin dennoch seine schuldhafte Säumnis fest.
LG: Verhinderung nicht rechtzeitig mitgeteilt
Unabhängig davon, dass das Attest "bereits inhaltlich fragwürdig" sei, habe der Rechtsanwalt seine Verhinderung jedenfalls nicht rechtzeitig mitgeteilt, so das Gericht. Eine schuldhafte Säumnis liege auch dann vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen. Obwohl die vermeintliche Arbeitsunfähigkeit vorliegend bereits mehrere Tage vor dem Termin begonnen haben solle, habe der Rechtsanwalt dem Gericht dies zunächst nicht mitgeteilt. Dazu hätte er aber ausreichend Zeit gehabt. Insbesondere seien die zuständige Richterin und die Geschäftsstelle telefonisch erreichbar gewesen.
Gericht fällt Urteil nach Lage der Akten
Da in der Sache bereits einmal mündlich verhandelt worden war, ist ein Urteil nach Lage der Akten ergangen und die auf Bucheinsicht nach § 87c HGB gerichtete Widerklage eines ausgeschiedenen Versicherungsvertreters abgewiesen worden.